Pflichtteil

von Lukke Mörschner am |

BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – IV ZR 387/16

Irrtum über den Verlust des Pflichtteilsrechts bei Ausschlagung des beschwerten Erbes

Ein für die Praxis wichtiges Urteil hat der BGH mit Urteil vom 29.06.2016 gefällt. Inhaltlich für den juristischen Laien schwer verständlich, geht es im Wesentlichen um folgende Frage:

Grundsätzlich verliert eine pflichtteilsberechtigte Person das Pflichtteilsrecht, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird. Voraussetzung für das Pflichtteilsrecht ist die Enterbung der pflichtteilsberechtigten Personen. Ist die pflichtteilsberechtigte Person aber als Erbe eingesetzt, so muss diese Person an der Erbenstellung festhalten und kann gegebenenfalls, für den Fall der Mindereinsetzung, verlangen, dass er ein Pflichtteilsrestanspruch ausbezahlt wird.

Anders ist es im Falle des § 2306 BGB. Dort ist geregelt, dass der Erbe, der durch weitere Erblasseranordnungen in seiner freien Erbenstellung beeinträchtigt ist, die Erbschaft ausschlagen kann und (muss), um den Pflichtteil zu verlangen. Möchte der Erblasser eine pflichtteilsberechtigte Person gängeln und setzt diese mithin als Erbe/Miterbe ein und belastet diesen Erbteil mit z.B. Testamentsvollstreckung, Auflagen oder sonstigen Ansprüchen für Dritte (Vermächtnisse), so mag die Rechtssituation für den Pflichtteilsberechtigten besser sein, wenn dieser eben nicht Erbe wird, sondern ausschlägt. Dieser Situation trägt § 2306 BGB Rechnung.

In der Praxis vergessen aber viele pflichtteilsberechtigte Personen, dass die Ausschlagung der Erbschaft innerhalb von 6 Wochen gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist. Versäumt der Pflichtteilsberechtigte die Ausschlagungsfrist, so kann er den Pflichtteilsanspruch nicht mehr in der dreijährigen Verjährungsfrist geltend machen, wenn sich herausstellt, dass die Belastungen so erheblich sind, dass er mit dem Pflichtteil ein für sich angenehmeres Ergebnis erzielen würde.

Fraglich und in der juristischen Judikatur umstritten ist, ob die pflichtteilsberechtigte Person die Versäumung der Frist anfechten kann und als Argument hierfür benennt, dass sie der Meinung gewesen ist, dass gerade die Ausschlagung, wie im Regelfall dazu führen, dass der Pflichtteilsanspruch verloren geht. Der BGH bejaht in der vorgenannten Entscheidung eine solche Anfechtungsmöglichkeit. Hierzu führt der Senat aus:

„Der mit Beschränkungen und Beschwerungen belastete Erbe wird im Regelfall nicht wissen, dass er die Erbschaft ausschlagen muss, um seinen Pflichtteilsanspruch nicht zu verlieren. Vielmehr kommt es in derartigen Fällen in Betracht, dass ein mit Belastungen und Beschwerungen eingesetzter Erbe die Erbschaft nur deshalb nicht ausschlägt, weil er davon ausgeht, ansonsten keinen Pflichtteilsanspruch zu haben.“

Diese Entscheidung ist wegweisend, sie eröffnet dem Pflichtteilsberechtigten auch nach der Versäumung der Ausschlagungsfrist die Möglichkeit unter Vorliegen der Irrtumsvoraussetzungen, die Versäumung der Ausschlagungsfrist anzufechten, um den Pflichtteilsanspruch doch noch geltend zu machen.

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