Reform des Bauvertragsrechts 2017 – eine Zeitenwende?

Hufbeschlag und der Bau einer ICE-Trasse unterliegen noch den gleichen gesetzlichen Regelungen. Das soll sich 2017 ändern. Ein neues Bauvertragsrecht, das noch vor der Bundestagswahl in Kraft treten soll, soll Bauherren vor bösen Überraschungen schützen. Beabsichtigt ist auch der Schutz der Handwerker, die mit mangelhaftem Material beliefert wurden. Es werden eigenständige Regelungen zum Bauvertrag und zum Architekten- und Ingenieurvertrag in das BGB eingefügt. Im Vordergrund steht dabei der Verbraucherschutz.

Die ausschlaggebenden Regelungen für den Bauvertrag (§ 650a E-BGB) sind die Änderungen zur Abnahme nach § 640 BGB, die Einführung eines Anordnungsrechts des Bestellers sowie die Normierung einer Kündigung aus wichtigem Grund. Für die Verbraucherbauverträge legt der Entwurf besondere Pflichten des Unternehmers fest und sieht ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vor.

Weiterer Bestandteil des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des Kaufvertragsrechts. Dabei geht es um Fragen der Erstattung, wenn mangelhaftes Material verbaut worden ist. In diesen Fällen ist der ausführende Handwerker verpflichtet, das mangelhafte Material auszubauen und durch fehlerfreies zu ersetzen. Nach geltender Rechtslage kann der Handwerker aber gegenüber dem Händler, von dem er das mangelhafte Material bezogen hat, nur dessen Ersatz verlangen und bleibt auf den Kosten für den Aus- und Wiedereinbau sitzen. Dies wird mit dem Gesetzentwurf zugunsten des Handwerkers geändert.

Es kommen massive Änderungen auf alle Baubeteiligten zu. Der grundsätzlich zu begrüßende Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl von neuen Regelungen. Die Neuerungen müssen insbesondere von Bauunternehmern ab Inkrafttreten beachtet werden. Unerlässlich ist vor Inkrafttreten, die finalen Änderungen zu begutachten und Verträge entsprechend anzupassen. Besondere Aufmerksamkeit ist bei Abschluss eines Verbraucherbauvertrages geboten. Die Informationspflichten müssen eingehalten werden, um die Widerrufsfrist auszulösen. Das Gesetz enthält weitere Vorgaben zum Inhalt des Verbraucherbauvertrags. Diese sind genau zu beachten, um die Gefahr von unwirksamen Regelungen auszuräumen.

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