Verbot der privaten Internetnutzung

Der Arbeitgeber ist berechtigt, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners eines Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.01.2016, Az.: 5 Sa 657/15).

Der Sachverhalt
Der Kläger nutzte am Arbeitsplatz einen Dienstrechner mit Internetanschluss, den er allenfalls in Ausnahmefällen nur während der Arbeitspausen für private Zwecke nutzen durfte. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Er kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt etwa fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund. Der Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte vor dem LAG keinen Erfolg; das Gericht ließ allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BAG zu.

Die Urteilsbegründung
Das LAG hält die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam. Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich der Ergebnisse der Kontrolle des Browserverlaufs liegt zudem kein Beweisverwertungsverbot zulasten des Beklagten vor.

Auswertung der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz zur Missbrauchskontrolle ohne Einwilligung erlaubt
Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, den Umfang der unerlaubten Internetnutzung mit anderen Mitteln nachzuweisen. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde ausdrücklich zugelassen.

Zurück

Netzwerk

  • BNI Unternehmergruppe Arena Leverkusen
  • BVMW – Bundesverband mittelständische Wirtschaft
  •  Kaiserseminare – juristische Repetitorien für Referendare
  •  Akademie Meier
  • fbz seminare
Terminvereinbarung

Einfach und bequem einen telefonischen Erstberatungstermin buchen:

Jetzt buchen
Telefon Ort E-Mail Navigation aufklappen Prev Next Häkchen Listenpunkt MM Quadrate Navigation schließen Stichworte Zurück nach oben Suche Telefon E-Mail Terminvereinbarung Terminvereinbarung