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Warum einen Rechtsanwalt beauftragen?

Rechtsanwaltsgebühren

Rechtsschutzversicherung


Warum einen Rechtsanwalt beauftragen?
Die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts ist an bestimmte gesetzliche Vorgaben geknüpft. Daneben bestehen mehrere Privilegien für den Berufstand der Rechtsanwälte. Diese Bestimmungen dienen unter anderem der Sicherung der gesetzlichen Vorgabe aus § 3 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung: "Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten." Dieser Anspruch wird gesichert durch
  • Eine anspruchsvolle Ausbildung und Prüfung zwecks kontrollierter Qualität für den Berufszugang.
  • Berufliche Arbeit nach den Grundsätzen der Unabhängigkeit (Beschlagnahmeverbot), der Verschwiegenheit (Zeugnisverweigerungsrecht), der Sachlichkeit, der fortdauernd gepflegten Kompetenz, der Verpflichtung auf das anvertraute Interesse (Meidung der Interessenkollision), der transparenten Honorierung (Gebührenordnung) und
  • die Sicherung des Recht suchenden Bürgers durch die obligatorische Berufshaftpflicht- versicherung.
Rechtsanwaltsgebühren
Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit werden auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nach dem Streitwert berechnet. Daneben besteht die Möglichkeit der gesonderten Vereinbarung von Honoraren, beispielsweise auf Stundenbasis. Diese Honorargestaltung wird von uns bevorzugt verwendet, um jeweils den Umständen des konkreten Einzelfalls Rechnung tragen zu können. Wir besprechen mit Ihnen das jeweilige Prozessrisiko und die Höhe der möglicherweise anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten, so dass Sie das wirtschaftliche Risiko der außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung im Einzelfall kalkulieren können.

Kostentragungspflicht der Gegenseite: Häufig besteht ein Anspruch auf Übernahme der angefallenen Rechtsanwalt- und Gerichtskosten durch die Gegenseite. Dies gilt beispielsweise, soweit es um Beitreibung von fälligen und unverjährten Forderungen sowie anderweitigen Leistungsverpflichtungen geht, wenn sich der jeweilige Schuldner im Verzug befindet. Gleiches gilt natürlich in sämtlichen gerichtlichen Verfahren im Falle des Obsiegens.

Prozessfinanzierung: Ab bestimmten Streitwerten besteht die Möglichkeit, erfolgsversprechende Ansprüche im Klageverfahren über eine Rechtsschutzversicherung, mit der kein Rechtsschutzversicherungsvertrag bestehen muss, finanzieren zu lassen. Die Versicherung erhält für die Prozessfinanzierung im Gegenzug einen Teil der Anspruchssumme, die erfolgreich erstritten werden konnte. Im Falle des Unterliegens trägt der Prozessfinanzierer die Anwalts- und Gerichtskosten allein. Eine entsprechende Antragsstellung wird gerne von uns vorgenommen, zumal wir eine enge Zusammenarbeit mit den verschiedensten Versicherern pflegen.

Prozesskosten- und Beratungshilfe: Unter den Voraussetzungen der bestehenden Armut im Rechtssinne und/oder der Erfolgsaussicht in der Sache selbst, gewährt der Staat Prozesskostenhilfe für Gerichtsverfahren und Beratungshilfe im außergerichtlichen Bereich.



Rechtsschutzversicherung
Für rechtsschutzversicherte Mandanten gilt folgendes:
Abhängig von Ihrem Versicherungsvertrag deckt Ihre Rechtsschutzversicherung sämtliche etwaig entstehenden anwaltlichen Gebühren (auch die gegnerischen), Gerichtskosten und Gutachterkosten.

Ihnen steht grundsätzlich und jederzeit das Recht der freien Anwaltswahl zu.

Trotz vorhandener Rechtsschutzversicherung bleiben Sie als Mandant unser Auftraggeber. Im Unterschied zu der Handhabung bei Ärzten in Zusammenhang mit der Krankenversicherung erfolgt grundsätzlich keine automatische Abrechnung mit der Versicherung. Diese muss vielmehr die angefallenen Gebühren erstatten, soweit sie im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs dazu verpflichtet ist. In diesem Fall erteilt die Rechtsschutzversicherung eine sogenannte "Deckungszusage" nach entsprechender an sie gerichteter Anfrage. Im Rahmen dieser Anfrage müssen Sie als Versicherungsnehmer der Versicherung den Sachverhalt benennen sowie sämtliche Unterlagen einreichen, so dass die Rechtsschutzversicherung in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und die zu ergreifenden rechtlichen Maßnahmen hinreichend erfolgsversprechend sind. Soweit sie in Ihrem Versicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese pro Einzelfall von Ihnen selbst zu tragen.

Soweit wir die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen, geschieht dies in Ihrem Interesse als kostenlose Serviceleistung ohne Anerkennung einer diesbezüglichen Rechtspflicht. Sollte die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vom Umfang her ein normales und übliches Maß übersteigen, behalten wir uns vor, hierfür die normalerweise gesondert anfallenden gesetzlichen Gebühren nach Rücksprache mit Ihnen in Ansatz zu bringen. Die Gebührenhöhe bemisst sich an den zu erwartenden Anwalts- und Gerichtskosten als Streitwert.


KONTAKT
Mourkojannis, Mörschner RAe
Gustav-Heinemann Str. 3
51373 Leverkusen
und
Hauptstraße 13
50126 Bergheim


Telefon: (0214) 312 42 0
Telefax: (0214) 312 42 20
Email:    info@mm-law.de

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Mo. – Fr. 9:00 – 13:00 Uhr
Mo. – Do. 14:00 – 18:00 Uhr

Sprechstunden nach Vereinbarung
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