Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

von Lukke Mörschner am |

Wichtige Hinweise für Gestaltung und Gebrauch

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt der Vollmachtgeber einen (oder mehrere) Vollmachtnehmer, der für den Vollmachtgeber rechtsgeschäftlich handelt, wenn dieser dauerhaft oder vorübergehend geschäftsunfähig wird und seine Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann. Mit der Vorsorgevollmacht kann in den allermeisten Fällen die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht verhindert werden. § 1896 Abs. 2 S. 2 1. Alt BGB ordnet an, dass die Eigenvorsorge Vorrang vor der staatlich angeordneten Betreuerbestellung hat.

Mit einer Patientenverfügung übernimmt der Erklärende die Eigenverantwortung über den Abbruch oder die Einschränkung lebenserhaltender Maßnahmen. Der Einzelne trifft eine Verfügung im Rahmen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Körper (Bittler in: Der Fachanwalt für Erbrecht, 2. Auflage, § 28 Rz. 6).

Beide Gestaltungen haben erheblichen Einfluss auf die Rechtsposition des Erklärenden. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind komplex. Von der Nutzung leicht zugänglicher Muster rät der Verfasser dringend ab; jedenfalls wenn die Erklärungen dann ohne vorherige fachliche Beratung abgegeben werden. Zunehmend kommt es zum Rechtstreit über die Wirksamkeit von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Hinzu kommen vermehrt Streitigkeiten unter den Erben nach dem Ableben des Vollmachtgebers. Häufig behauptet ein Teil der Erben das die nahezu grenzenlose Handlungsmacht des Vollmachtnehmers von diesem rechtsmissbräuchlich ausgenutzt wurde- er habe sich am Vermögen des Vollmachtgebers bereichert. Der Vollmachtnehmer hingegen stößt auf Unverständnis, wenn er, teilweise für jahrlange aufopferungsvolle Pflege des Vollmachtgebers, zumindest Ersatz für seine Aufwendungen, vielleicht sogar einen Ausgleich für die Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung haben möchte.

Wird dies nicht alles in den gängigen Mustern und Notarurkunden geregelt? Nein! In der Praxis wird die Vorsorgevollmacht meist nur rudimentär formuliert; häufig wird die Patientenverfügung integriert. Letzteres ist gängige Notarpraxis. Die Urkunden sind möglichst knapp gehalten- individuelle Regelungen fehlen häufig. Insbesondere fehlen aber schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Vollmachtgeber und dem Vollmachtnehmer. Juristen sprechen von der Regelung des Innenverhältnisses der Vorsorgevollmacht (Ramstetter in: Der Fachanwalt für Erbrecht, 2. Auflage, § 27 Rz. 19). Die sachgerechte vertragliche Regelung des Innenverhältnisses der Vorsorgevollmacht ist sowohl für den Vollmachtgeber als auch für den Bevollmächtigten von größter Bedeutung (derselbe Rz. 22). In dieser Vereinbarung kann (und sollte) die Haftung, die Aufgabenbereiche, eine eventuelle Vergütung für geleistete Pflegedienste, die Verpflichtung zur Auskunft/Rechnungslegung, etc. geregelt werden.

Ein Vertrag, der das Innenverhältnis regelt, kann einen potentiellen Streit in der Zukunft maßgeblich beeinflussen und häufig hinfällig werden lassen. Die spart Geld, Zeit und Nerven. Derjenige, der pflegt kann z.B. vor den Erben geschützt werden, die den Vollmachtgeber nicht selten auf Auskunft/Rechnungslegung und Rückzahlung verwendeter Beträge gerichtlich in Anspruch nehmen. Vor allem kann ein Rechtsstreit darüber vermieden werden, ob und welche Leistungen der Vollmachtnehmer für seine Tätigkeiten erhalten soll. Durch die Vereinbarung einer entgeltlichen Pflege verringert sich naturgemäß das Vermögen der zu pflegenden Person. Ebenfalls ist denkbar, dass das Pflegentgelt auf den Todeszeitpunkt gestundet wird, um den Vollmachtnehmer nach dem Ableben des Vollmachtgebers zu vergüten. Nicht selten können hierdurch Forderungen von Pflichtteilsberechtigten erheblich minimiert werden, was aber im Einzelfall einer genauen fachanwaltlichen Prüfung bedarf.

Muss die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden? Dies ist nicht zwingend notwendig. Im Einzelfall ist aber die Beurkundung geboten und sinnvoll, z.B. wenn die Vollmacht auch im Ausland gebraucht werden soll. Häufig wird das Argument genannt, nur die Beurkundung erlaube dem Vollmachtnehmer auch die Erledigung von Grundstücksgeschäften für den Vollmachtgeber. Die Grundbuchämter pochen in der Praxis auf die Einhaltung der Grundbuchordnung (§ 29 GBO). Derzeit gibt es aber immer mehr obergerichtliche Entscheidungen, die auch eine Beglaubigung der Unterschrift durch die Betreuungsbehörde für ausreichend hält, um die Vorschriften der GBO zu erfüllen (OLG Dresden v. 04.08.2010– 17 W 667/10, OLG Naumburg v. 08.11.2013– 12 Wx 45/13 und OLG Karlsruhe v. 14.05.201511 Wx 71/15). Das bedeutet, zukünftig kann der klassische Weg über einen Notar gewählt werden oder es wird die vernünftige fachanwaltliche Beratung mit entsprechender Bestätigung der Beratung (ggfls. auch Gestaltung des Innenverhältnisses) und einer anschließenden Beglaubigung der Unterschrift für 10,00 EUR je Unterschrift bei der Betreuungsbehörde in Anspruch genommen (so auch Jülicher in: ErbR- Zeitschrift für die Gesamte Erbrechtliche Praxis, 01/2017 im Editorial) .

Rechtsanwalt Lukke Mörschner
Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (DVEV)
Schiedsrichter für Erbstreitigkeiten (DSE)

Zurück

Netzwerk

  • BNI Unternehmergruppe Arena Leverkusen
  • BVMW – Bundesverband mittelständische Wirtschaft
  •  Kaiserseminare – juristische Repetitorien für Referendare
  •  Akademie Meier
  • fbz seminare
Terminvereinbarung

Einfach und bequem einen telefonischen Erstberatungstermin buchen:

Jetzt buchen
Telefon Ort E-Mail Navigation aufklappen Prev Next Häkchen Listenpunkt MM Quadrate Navigation schließen Stichworte Zurück nach oben Suche Telefon E-Mail Terminvereinbarung Terminvereinbarung