Abfindung oder Weiterbeschäftigung bei drohender Kündigung oder Aufhebungsvertrag? Tipps für Arbeitnehmer

Was tun, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, eine Kündigung androht oder einen Aufhebungsvertrag anbietet? Sind im Betrieb mehr als 10 Abeitnehmer*innen beschäftigt braucht der Arbeitgeber in der Regel einen Kündigungsgrund, denn dann ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar. Dann ist die Chance auf eine erfolgreiche sog. Kündigungsschutzklage mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung oder einen Abfindungsvergleich groß. Mit folgenden Tipps wahren Arbeitnehmer*innen alle Rechte.

  1. Drei-Wochen-Frist einhalten: Nach Erhalt einer erhaltenen Kündigung des Arbeitsvertrages muss man in aller Regel innerhalb von drei Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen, sonst gilt die Kündigung als wirksam. Daher auf keinen Fall zu lange warten, damit der Anwalt auch noch genügend Zeit hat mit dem Arbeitgeber außergerichtlich über eine Weiterbeschäftigung oder Abfindung zu verhandeln und so einen Gerichtsprozess zu vermeiden (natürlich kann auch nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage außergerichtlich weiterverhandelt werden). Außerdem bei längeren Urlauben oder Krankenhausaufenthalten dafür sorgen, dass jemand den Briefkasten leert und einen über eine mögliche Kündigung informiert.
  2. Stellenausschreibungen des Arbeitgebers scannen: Nicht selten stützt sich die Kündigung des/der Arbeitgeber*in auf betriebsbedingte Gründe. Hat der/die Arbeitgeber*in aber nachweislich frei Stellen, ist die Kündigung ggf. bereits aus diesem Grund unwirksam.
  3. Ausschlussfristen beachten: Am Ende vieler Arbeitsverträge oder Tarifverträge sind sog. Ausschlussfristen vereinbart. Damit wird die eigentliche Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wie solche auf Zahlung von ausstehendem Lohn oder Überstundenabgeltung von drei Jahren auf bis zu drei Monaten verkürzt. Um diese fristen nicht zu versäumen, gilt es rechtzeitig zu reagieren.
  4. Nichts unterschreiben: Unterschreibt man z.B. Aufhebungsverträge, die einem von der Arbeitgeberseite vorgelegt werden, ist man an diese Unterschriften gebunden. Eine nachträgliche Anfechtung ist viel weniger erfolgsversprechend als eine Klage gegen eine Kündigung des Arbeitsvertrags. Außerdem lösen Aufhebungsverträge in der Regel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus.
  5. Sonderkündigungsschutz-Möglichkeiten nutzen: Schon eine Schwerbehinderung von 30 % kann in Verbindung mit einem sog. Gleichstellungantrag bei der Agentur für Arbeit einen Sonderkündigungsschutz auslösen. Das gilt auch für die bloße Einladung zu einer Betriebsratswahl und natürlich bei Schwangerschaften oder im Mutterschutz und in der Elternzeit. Dann kann der/die Arbeitgeber*in nur nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes kündigen.
  6. Kostenlose Erstberatung bei (drohenden) Kündigungen und Aufhebungsverträgen: Viele Arbeitsrechtsspezialisten bieten für den Fall von Kündigungen und Aufhebungsverträgen eine kostenlose telefonische Erstberatung an, so auch Fachanwalt für Arbeitsrecht Emanuel Mourkojannis und seine Mitarbeiter*innen. Nutzen Sie dieses Angebot, um herauszufinden, ob Sie sich in Ihrem Fall erfolgversprechend gegen eine (drohende) Kündigung zu Wehr setzen oder die Konditionen eines angebotenen Aufhebungsvertrages verbessern können.

Zum Schluss: Am besten frühzeitig eine Rechtsschutzversicherung abschließen! Denn im Arbeitsrecht trägt in der Regel jeder die Kosten seines Anwalts, selbst wenn er gewinnt!

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