Achtung! Verjährung droht!

von Lukke Mörschner am |

Nach dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 02.07.2018 – 19 W 27/18 – verjähren Auskunftsansprüche (§ 2057 BGB) wegen ausgleichungspflichtiger Zuwendungen unter Abkömmlingen in der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB von drei Jahren.

Miterben sollten sich bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften nicht mehr zu viel Zeit lassen. Ansonsten droht die Benachteiligung einzelner Miterben, wenn andere Miterben schon lebzeitig von den Eltern Zuwendungen erhalten haben, die bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach §§ 2050 f. BGB auszugleichen wären.

Beispiel: Im Nachlass des verwitweten E sind 100 T EUR. Es gibt zwei Kinder, die zu je 50 % erben sollen. Kind A hat aber schon eine ausgleichungspflichtige Zuwendung von 10 T EUR erhalten. Bei der Erbauseinandersetzung werden die 10 T EUR den 100 T EUR hinzugerechnet. Dieser fiktive Nachlass wird durch 2 geteilt (jeder 55 T EUR) und der Erbe, der die Zuwendung erhalten hat, bekommt die 10 T EUR (sogar noch mit einer Erhöhung, da der Kaufkraftverlust berücksichtigt wird) abgezogen. Im Ergebnis bekommt A damit 45 T EUR und B 55 T EUR, so dass die tatsächlichen 100 T EUR verteilt sind.

Miterben sind bei der Auseinandersetzung verpflichtet, einander Auskunft über die erhaltenen Zuwendungen zu erteilen (§ 2057 BGB). Sind diese Ansprüche bereits verjährt, fällt eine solche Zuwendung bei der Auseinandersetzung vielleicht „unter den Tisch“ wenn sie den anderen Miterben nicht bekannt war.

Kennen die Miterben die Zuwendung, so kann auch nach 3 Jahren noch Ausgleichung (§§ 2050, 2055 BGB) verlangt werden. Die Ausgleichung ist kein Anspruch, sondern verschiebt nur die Teilungsquoten bei der Auseinandersetzung.

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