Anspruch des Wohnungseigentümers auf Reinigung von Glasbausteinen
(LG Bamberg, Urteil vom 17.3.2015, Az. 11 S 18/14).
Bei Glasbausteinen handelt es sich um Fenster, die zwingendes Gemeinschaftseigentum sind. Die Reinigung von Außenfenstern gehört zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, soweit sie dazu dienen, den ursprünglichen Zustand aufrechtzuerhalten.
Der Sachverhalt
Ein Wohnungseigentümer hat im Rahmen einer Eigentümerversammlung beantragt zu beschließen, dass die Glasbauteile der Außenverglasung im Bereich seines Wohnungseigentums auf Kosten der Gemeinschaft von außen zu reinigen seien.
Die Urteilsbegründung
Das Gericht stellt fest, dass die Glasbausteine Fenster seien, da sie der Belichtung dienen. Fenster seien zwingend Teile des Gemeinschaftseigentumes, so dass deren Reinigung als Maßnahme der Instandhaltung gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG der Gemeinschaft obliegen. Die Kosten hierfür sind nach § 16 Abs. 2 WEG grundsätzlich von der Gemeinschaft zu tragen. Die Reinigungsintervalle sind dabei dem Ermessen der Wohnungseigentümer überlassen.