Chance für enterbte Kinder
Der BGH hat am 14.03.2018 – IV ZR 170/16 – entschieden, dass auch im Hinblick auf die Übernahme von Finanzierungskosten für ein Hausgrundstück eine unbenannte Zuwendung unter Eheleuten vorliegt. Damit erweitert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB für das enterbte Kind.
Die Entscheidung hat Praxisrelevanz. Häufig erwerben beide Ehegatten eine Immobilie und werden je hälftig im Grundbuch eingetragen. Für die Finanzierung unterschreiben in der Regel beide den Darlehensvertrag. Verfügt nur ein Ehegatten über Einkommen, so zahlt dieser in der Praxis die Zins- und Tilgung alleine. Damit erwirbt der andere Ehegatte aber nach und nach Miteigentum an einer dann unbelasteten Immobilie. Die Frage, die sich z.B. für enterbte Kinder des finanzierenden Ehegatten stellt, ist, ob dies nicht eine Schenkung ist, an der eine pflichtteilsberechtigter Abkömmling in Höhe seiner Pflichtteilsquoten zu beteiligen ist. Dies ist umso wichtiger, als dass Schenkungen unter Eheleuten nicht unter die 10 Jahresfrist fallen (§ 2325 Abs. 2 BGB).
Der BGH stärkt den enterbten Kindern den Rücken und hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und mit dem Hinweis, fehlende Feststellungen nachzuholen, an dieses zurückgewiesen.