Das digitale Erbe

von Lukke Mörschner am |
Das digitale Erbe

Der Richter am Bundesgerichtshof Ulrich Herrmann betonte bei der Urteilsverkündung am 12.07.2018 : „Auch Briefe und Tagebücher gehen auf die Erben über. Es besteht kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln“.

Was bedeutet dies für die Praxis?

Die Anbieter Facebook, Xing, Instagram, Google, etc. müssen den Erben Zugang zu dem Konten und Zugang zu den Inhalten der Verstorbenen gewähren.

Soweit so gut. Nachvollziehbar und juristisch gut begründet.

Dies bedeutet aber dennoch, dass die Erben einen – teuren – Erbschein möglicherweise selbst dann beantragen müssen, wenn er ansonsten für die Nachlassabwicklung gar nicht notwendig ist.

Daher sollte bei der Nachlassgestaltung der „Digitale Nachlass“ beachtet werden. Die meisten notariellen Testamente sehen dies aber nicht vor. Wir beraten gerne über die Möglichkeiten, um Nachlassabwicklungen für die Betroffenen zu vereinfachen.

Was ist zudem, wenn der Verstorbene gar nicht möchte, dass die Erben die digitale Fußspuren nachlesen und verfolgen kann?

In diesem Fall kann der Erblasser in einem Testament den digitalen Nachlass per Vermächtnis einer dritten Person zuweisen, diese Person als Testamentsvollstrecker nur für die Vermächtniserfüllung einsetzen und die Aufgabe zuweisen, sämtliche digitalen Hinterlassenschaften durchzusehen. Für die Nachlassabwicklung relevante Inhalte (z.B. Rechnungen, etc., die im Mailpostfach eingehen) werden dann an die Erben herausgegeben. Private Dinge, z.B. Chatverläufe, Postings, Einträge in div. Foren, etc. werden gelöscht, um die Privatsphäre des Erblassers und die seiner Kontakte zu schützen. Herr Rechtsanwalt Mörschner übernimmt als Testamentsvollstrecker derartige Aufgaben oder berät Testamentsvollstrecker (z.B. den besten Freund/Freundin des Erblassers) bei der Abwicklung und im Hinblick auf mögliches Streitpotential ggü. den Erben.

(Bundesgerichtshof – Senat für Erbrecht, III ZR 183/17)

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