Entlastung von Verwalter und Beirat

(LG Rostock, Urteil vom 23.1.2015, Az. 1 S 24/14)

Der Verwaltungsbeirat muss bei der Prüfung der Jahresabrechnung lediglich die rechnerische Richtigkeit prüfen. Für strukturelle Mängel haften die Mitglieder eines aus juristischen Laien zusammengesetzten Beirats nicht, wenn sie nicht die Mängel zu verantworten haben.

Der Sachverhalt

Der Verwalter wendete bei der Jahresabrechnung die Kostenverteilungsschlüssel unrichtig an. Eine hiergegen geführte Beschlussanfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung und die Verwalterentlastung war erfolgreich. Die Parteien streiten noch darüber, ob auch der Eigentümerbeschluss über die Verwalterentlastung ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht.

Die Urteilsbegründung

Die Verwalterentlastung widerspricht zwar ordnungsgemäßer Verwaltung, jedoch ist der Beirat bei der Prüfung von Abrechnungen nur zur Kontrolle deren rechnerischer Richtigkeit verpflichtet, also insbesondere darauf, ob die Zahlen in der Abrechnung selbst und in den zugrunde liegenden Belegen übereinstimmen. Der Beirat ist jedoch nicht verpflichtet, weitere strukturelle Mängel der Jahresabrechnung insbesondere wegen unrichtiger Rechtskenntnis zu kontrollieren. Das bedeutet, dass dem Verwaltungsbeirat nicht schon deshalb keine Entlastung erteilt werden kann, weil dem Verwalter im Zusammenhang mit der Aufstellung der Jahresabrechnung die Entlastung zu verweigern ist.

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