Erbrecht kurz erklärt: Berliner vs. Sylter Testament
Kürzlich erlangte ein neuer Begriff in den Medien zunehmend Aufmerksamkeit, nämlich der Begriff des Sylter Testaments.
Für jeden, der sich mit der Gestaltung seines eigenen Nachlasses auseinandersetzt, stellt sich daher die Frage, was sich dahinter verbirgt und ob dies für die Regelung des eigenen Nachlasses eine Option darstellen könnte. Berliner Testament, Sylter Testament oder doch eine andere Art der Regelung? Berlin, Sylt, was verbirgt sich überhaupt dahinter?
Auch wenn das Gesetz selbst weder den Begriff des Berliner, noch den des Sylter Testamentes kennt, stellt die Freiheit des Testierens eine der zentralen Säulen des deutschen Erbrechts dar und eröffnet die Möglichkeit, Regelungen für das eigene Erbe zu treffen.
Das „Berliner Testament“
Das „Berliner Testament“ stellt – jedenfalls für Ehepaare – eine dieser diversen Gestaltungsmöglichkeiten dar. Voraussetzung ist, dass beide, die testieren wollen, miteinander verheiratet sind und noch testierfähig sind. Inhaltlich sieht das Berliner Testament eine Gestaltung vor, bei der sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen, etwaige (gemeinsame) Kinder für den ersten Todesfall unberücksichtigt lassen. Die (gemeinsamen) Kinder erben sodann nach dem zweiten Erbfall. Eine solche Gestaltung hat den Vorteil, dass der länger lebende Ehegatte auch nach dem Tod des Erstversterbenden finanziell abgesichert ist. Aber wo Vorteile sind, lauern auch Nachteile, darunter die erbschaftsteuerliche Nicht-Nutzung von Freibeträgen und die Gefahr, dass die Kinder Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Das „Sylter Testament“
Wie das Berliner Testament so ist auch das Sylter Testament eine Form des Testamentes, welches nur Ehepaaren eröffnet ist. Anders als beim Berliner Testament sieht das Sylter Testament eine Erbeinsetzung der Kinder bereits für den ersten Erbfall vor. Dies bedeutet, dass der länger lebende Ehegatte nach dem Tod seines Ehegatten nichts erhält, sondern die (gemeinsamen) Kinder Erben werden. Ebenso wie das Berliner Testament hat auch diese Form der Testamentsgestaltung ihre Vor- aber auch Nachteile, die mit geändertem Vorzeichen denen des Berliner Testaments entsprechen. Nic hat zwingend muss der Ehegatte leer ausgehen; in der Regel wird dieser mit Vermächtnissen bedacht. Der Ehegatte kann z.B. Nutzungsrechte an Immobilien oder Geldzahlungen, etc. erhalten.
Die Ideen, Vorstellungen und Wünsche unserer Mandanten im Fokus für Testamentsausgestaltung
Beide Formen der Testamentsgestaltung sind solche, die wir in unserer Kanzlei schon seit Jahrzehnten als mögliche Gestaltungsformen mit unseren Mandanten in einem ausführlichen Besprechungstermin und anschließender Testamentsgestaltung verfolgen. Unser Ziel und Anliegen ist es dabei jedoch, die Ideen, Vorstellungen und Wünsche unserer Mandanten in den Fokus zu rücken und diese in juristische Form zu gießen. Auch wenn es somit solch eingebürgerte Begriffe wie Berliner, oder neuerdings auch Sylter Testament gibt, ist das sicher nicht für jeden die optimale Lösung und ideale Gestaltung, die alle Wünsche des Testierenden zu berücksichtigen vermag. Zum Finden einer solchen optimalen Lösung stehen wir Ihnen mit unserer Expertise und unserem Team aus drei auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gerne zur Verfügung.