FAQs Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Was bedeutet Kurzarbeit?

Im allgemeinen bezeichnet Kurzarbeit eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit bis hin zur vollständigen Einstellung der Arbeit (s.g. „Kurzarbeit Null“).

Die Kurzarbeit muss sich nicht auf den gesamten Betrieb erstrecken, sondern kann auch nur bestimmte organisatorisch abgrenzbare Teile eines Betriebs betreffen. Dadurch soll eine vorübergehende wirtschaftliche Entlastung des Betriebs durch Senkung der Personalkosten unter gleichzeitiger Erhaltung der Arbeitsplätze entstehen.

Wie kann Kurzarbeit arbeitsrechtlich in den Betrieb eingeführt werden?

Tarifvertrag

Die Einführung von Kurzarbeit kann durch tarifliche Ermächtigungsnormen, die unter bestimmten näher definierten Voraussetzungen die Einführung von Kurzarbeit ermöglichen, eingeführt werden.  Dazu muss der betreffende Tarifvertrag natürlich auf die betreffenden Arbeitsverhältnisse anwendbar sein. Hierzu sind in den Tarifverträgen in der Regel bestimmte Ankündigungsfristen bezüglich der Anordnung von Kurzarbeit enthalten.

Betriebsvereinbarung

In Unternehmen in denen ein Betriebsrat existiert, kommt als Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit eine entsprechende Betriebsvereinbarung in Betracht. Der Betriebsrat ist sowohl in Bezug auf die Einführung von Kurzarbeit als auch in Bezug auf eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

Einzelvertragliche Vereinbarung

In allen anderen Fällen (wenn also weder ein Tarifvertrag anwendbar ist, noch ein Betriebsrat existiert, ist für die Einführung von Kurzarbeit eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Oftmals sind diesbezügliche Klauseln bereits in Arbeitsverträgen enthalten. Ansonsten kann eine solche Vereinbarung jederzeit aufgrund des konkreten Anlasses geschlossen werden. Hierbei gilt zu beachten, dass die entsprechenden Klauseln der AGB-Kontrolle unterliegen. Eine etwaige Unwirksamkeit der Klauseln kann sich aus § 307 BGB ergeben, beispielsweise dann, wenn keine Ankündigungsfrist vorgesehen ist oder die Klausel inhaltlich zu unbestimmt ist. Es empfiehlt sich, dies aus gegebenem Anlass zu überprüfen.

In den Fällen, in denen keine einzelvertragliche Vereinbarung möglich ist, bleibt lediglich die Möglichkeit einer Änderungskündigung.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Als Ausgleich für seinen reduzierten Vergütungsanspruch erhält der Arbeitnehmer nach entsprechender Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit einen Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld. Der Arbeitnehmer hat also weiterhin Entgeltansprüche gegen den Arbeitgeber in Höhe des sich aus reduzierten Arbeitszeit ergebenden Arbeitsentgelts und dem zusätzlichen Kurzarbeitergeld. Die Auszahlung erfolgt weiterhin durch den Arbeitgeber. Dieser hat wiederum aber einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit.

Unter welchen Voraussetzungen hat man Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer gem. § 95 Satz 1 SGB III, wenn

1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,

Dies ist der Fall, wenn der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Ein Arbeitsausfall durch die Corona-Pandemie wird im Regelfall ein solches Ereignis darstellen.

An die Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls werden derzeit jedoch noch erhebliche Anforderungen gestellt. So müssen arbeitgeberseits in den betroffenen Betrieben alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden sein, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Nach derzeitiger Rechtslage kann die Agentur für Arbeit vor Gewährung von Kurzarbeitergeld noch folgende Maßnahmen verlangen:

  • Abbau von Zeitkonten
  • Gewährung von Resturlaub (2019) im Rahmen des rechtlich Möglichen
  • Aufbau von Minusstunden / negativen Arbeitszeitsalden

Hinweis: Eine Regierungsverordnung zur Kurzarbeit soll am 18.03.2020 oder in der Woche ab 24.03.2020 verabschiedet werden. Durch diese neue VO-Ermächtigung für die Bundesregierung soll die Agentur für Arbeit in der aktuellen Situation nicht mehr verlangen können, dass negative Ar-beitszeitsalden gebildet werden müssen. Überstunden und Resturlaub müssen jedoch nach wie vor abgebaut werden.

2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

Die Voraussetzungen sind momentan erfüllt, wenn im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der in dem Betrieb Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind.

Hinweis: Eine Regierungsverordnung zur Kurzarbeit soll am 18.03.2020 oder in der Woche ab 24.032020 verabschiedet werden. Die Voraussetzung, wonach ein Drittel der Belegschaft betroffen sein muss, wird höchst Wahrscheinlich durch diese neue VO-Ermächtigung für die Bundesregierung auf bis zu 10 % der Beschäftigten abgesenkt werden

3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und

Der Arbeitnehmer erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld, wenn sein Arbeitsverhältnis ungekündigt ist und er sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und bleibt. Zudem muss er von einem Gehaltsausfall von mindestens 10 % betroffen sein.

4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist

Die Anzeige hat gegenüber der Arbeitsagentur schriftlich zu erfolgen und sind ausführlich darzulegen und nachzuweisen. Das Formular für die Anzeige finden Sie unter:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

In welcher Höhe und welchem Umfang wird Kurzarbeitergeld gewährt?

Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich in Höhe von 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts gewährt. Für den Fall, dass Kinder im Haushalt leben, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 %. Lediglich das Nettogehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze wird für das Kurzarbeitergeld in Bezug genommen (2020: bis zu EUR 6.900,00 brutto pro Monat).

Einen Rechner zur konkreten Ermittlung des Kurzarbeitergelds finden Sie bei der Agentur für Arbeit unter:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf

und

https://www.arbeitsagentur.de/datei/KuG51-Tabelle-2016_ba015003.pdf

Derzeit wird Kurzarbeitergeld gem. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB III längstens für zwölf Kalendermonate bewilligt. Das Bundesministerium kann die Bezugsdauer mit einer Verordnung jedoch auf zwei Jahre verlängern.

Wie erfolgt die Antragsstellung bei der Agentur für Arbeit?

Nach Erlass des Anerkennungsbescheids hat der Arbeitgeber den Arbeitsausfall gegenüber der Agentur für Arbeit schriftlich anzuzeigen sowie einen entsprechenden Leistungsantrag zu stellen. Der Antrag muss binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten eingereicht werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.

Das Antragsformular sowie weitere Hinweise zum Verfahren finden sie auf der Internetseite der Agentur für Arbeit unter:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/antragkug107_ba015344.pdf) und

https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-kurzarbeitergeld_ba014273.pdf

Welche Kosten sind weiterhin vom Unternehmen zu tragen?

Gewisse Vergütungsbestandteile müssen trotz Kurzarbeit vom Arbeitgeber weiterhin in voller Höhe geleistet werden. Hierzu gehören:

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, für den Fall, dass der Arbeitnehmer vor Bezug von Kurzarbeitergeld erkrankt ist
  • Entgeltfortzahlung für gesetzliche Feiertage
  • Urlaubsentgelt während des Urlaubs
  • Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil)

Hinweis: Eine Regierungsverordnung zur Kurzarbeit soll am 18.03.2020 oder in der Woche ab 24.032020 verabschiedet werden. Durch diese neue VO-Ermächtigung für die Bundesregierung soll die vollständige oder teilweise Erstattung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch die Arbeitsagentur ermöglicht werden.

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