Hilfe für den Pflichtteilsberechtigten
Einsicht in die Betreuungsakte des Erblassers
Sicher hat der Gesetzgeber dem Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch gegen den Erben zugebilligt (§ 2314 BGB). Ungeachtet dessen, bleibt der Anspruch häufig unerfüllt oder unzureichend erfüllt. Der Pflichtteilsberechtigte hat aber ein Interesse daran, möglichst zeitnah verlässlich Kenntnis über den Bestand des Nachlasses zu erhalten, damit er schnell seine Ansprüche beziffern, titulieren und vollstrecken kann.
Mit der Gerichtsentscheidung vom Landgericht Mainz (veröffentlicht in der ErbR 10/2018) erhält er weitere Hilfe.
Das Landgericht Mainz (LG Mainz, Beschl. v. 23.02.2017- 8 T 25/17) hat entschieden, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Einsichtsrecht in die Betreuungsakten des Erblassers zusteht. Der Pflichtteilsberechtigte hat ein berechtigtes Interesse daran, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe etwaiger Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zu verschaffen.
Diese Möglichkeiten sollte der Pflichtteilsberechtigte nutzen. Auch wenn der Erbe vermeintlich vollständig und richtig Auskunft erteilt. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.