Insolvenzanfechtung: Reformgesetz am 5. April 2017 in Kraft getreten

von Denis Hoffmann am |

Die Rechtsprechung zur sogenannten Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO hat Gläubigern in den vergangenen Jahren mehr und mehr Kopfzerbrechen bereitet. Die Einräumung großzügiger Zahlungsbedingungen oder Ratenzahlungen an Kunden, die sich – oft nur vorübergehend – in einer angespannten finanziellen Situation befinden, geriet mehr und mehr zum unkalkulierbaren Risiko.

Hier ist für den Gläubiger nunmehr eine spürbare Verbesserung in Kraft getreten. Der Gesetzgeber wollte die aus seiner Sicht nicht mit seiner Intention zu vereinbarende höchstrichterliche Rechtsprechung „einfangen“. Für Insolvenzverfahren, die am 5. April 2017 oder später eröffnet worden sind, gelten seither folgende Änderungen:

  • Der Anfechtungszeitraum für Deckungshandlungen (Bezahlung von erbrachten Lieferungen und Leistungen) ist von zehn auf vier Jahre reduziert. In diesen Fällen wird hinsichtlich der Kenntnis nicht mehr an die „drohende“, sondern an die „eingetretene“ Zahlungsunfähigkeit angeknüpft, wenn eine sogenannte kongruente Deckung vorlag. Dies ist der Fall, wenn die Art und Weise der Zahlung den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen entsprach.
  • Hat der Gläubiger dem Schuldner Zahlungserleichterungen gewährt, wird vermutet, dass er eine etwaige Zahlungsunfähigkeit nicht kannte – der Insolvenzverwalter muss in diesen Fällen genau im Gegensatz zu der bisherigen Rechtsprechung den (Gegen-)Beweis führen, dass der Gläubiger doch hiervon Kenntnis hatte.
  • Sogenannte Bargeschäfte (zwischen Leistung und Gegenleistung liegt ein kurzer Zeitraum) sind nur noch anfechtbar, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass sein Schuldner unlauter gehandelt hat. Für Arbeitsentgelte wurde der Zeitraum für das Vorliegen von Bargeschäften sogar auf bis zu drei Monate festgeschrieben.
  • Anfechtungsansprüche werden nur noch ab Verzugseintritt (nicht beginnend ab Insolvenzeröffnung) verzinst.

Die neuen Regeln gelten für Insolvenzverfahren, die nach Inkrafttreten des Gesetzes eröffnet werden. Hiervon ausgenommen ist die Regelung zu den Verzugszinsen. Hintergrund ist die bisherige Praxis der Insolvenzverwalter, „sichere“ Anfechtungsansprüche als Möglichkeit zur „Kapitalanlage“ für zu nutzen und mit der Geltendmachung deshalb bis kurz vor Verjährungseintritt zu warten. Daher finden die neuen Regelungen zur Verzinsung mit Wirkung ab Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung auf alle Insolvenzverfahren, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eröffnet oder nicht.

Auch wenn die Bedeutung der Reform weithin für gering gehalten wird, stellt diese einen wichtigen Schritt zur Wiederherstellung des Vertrauens zwischen den Beteiligten im Rahmen der Gewährung von Lieferantenkrediten dar. Entscheidend für den Erfolg wird nun sein, wie die Gerichte mit dem Auftrag des Gesetzgebers zu einer gläubigerfreundlicheren Interpretation des Anfechtungsrechts umgehen werden. Es besteht jedenfalls begründete Aussicht auf mehr Rechtssicherheit und auf – aus Sicht vieler Unternehmer – gerechtere Ergebnisse.

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