Irrtum 06: „Kann ich meine Kinder enterben, insbesondere wenn diese schon Vermögen von mir bekommen haben?“

von Lukke Mörschner am |

Ja, es ist möglich, Kinder zu enterben, aber das bedeutet nicht, dass sie keinerlei Ansprüche mehr haben. Kinder gehören zu den Pflichtteilsberechtigten, und ihr Pflichtteilsanspruch bleibt in den meisten Fällen bestehen. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie beachten sollten:

Enterbung durch Testament

Kinder können durch ein Testament enterbt werden. Dies geschieht entweder, indem sie im Testament nicht berücksichtigt werden, explizit enterbt werden oder indem festgelegt wird, dass sie nur den Pflichtteil erhalten. Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch auf einen Anteil des Nachlasses, der unabhängig von den Wünschen des Erblassers besteht.

Pflichtteilsanspruch: Einschränkungen und Verzicht

  • Pflichtteilsentziehung: Der Pflichtteilsanspruch kann nur in seltenen Extremfällen entzogen werden, z. B. bei schweren Straftaten des Kindes gegen den Erblasser. Diese Entziehung muss im Testament klar begründet werden.
  • Pflichtteilsverzicht: Eine andere Möglichkeit ist, dass das Kind noch zu Lebzeiten des Erblassers auf den Pflichtteil verzichtet. Ein solcher Verzicht muss notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.

Anrechnung von Schenkungen

Wenn Kinder bereits zu Lebzeiten Vermögen erhalten haben, wird dies nicht automatisch auf ihren Pflichtteil angerechnet. Damit eine Anrechnung möglich ist, muss bei der Schenkung eine klare und nachweisbare Anrechnungsbestimmung getroffen werden. Diese Festlegung ist unbedingt notwendig, da sie nachträglich nicht mehr oder nur mit erheblichem Aufwand vorgenommen werden kann.

Fazit

Es ist durchaus möglich, Kinder zu enterben, aber der Pflichtteilsanspruch bleibt ein stark geschütztes Recht. Um auch diesen Anspruch zu verhindern, bedarf es entweder eines Pflichtteilsverzichts oder eines gesetzlich anerkannten Entziehungsgrunds. Wer sicherstellen möchte, dass bereits zu Lebzeiten gemachte Schenkungen auf den Pflichtteil angerechnet werden, sollte dies klar und rechtssicher regeln.

Haben Sie weitere Fragen zur Enterbung oder möchten Sie ein rechtssicheres Testament erstellen? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Nachlassplanung individuell zu gestalten.

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