Irrtum 08: „Aber sind Schenkungen zu Lebzeiten dann auch auf Pflichtteilsansprüche anzurechnen?“

von Lukke Mörschner am |

Nein, Schenkungen zu Lebzeiten werden nicht automatisch auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet. Damit eine solche Anrechnung erfolgen kann, muss dies ausdrücklich bei der Schenkung vereinbart werden. Diese Regelung sollte im Schenkungsvertrag klar und schriftlich festgehalten werden. Fehlt eine solche Bestimmung, kann die Anrechnung später nur noch im gegenseitigen Einvernehmen geregelt werden – einseitig, etwa durch eine Anordnung im Testament, ist dies nicht möglich.

Wichtige Aspekte zur Anrechnung und Ausgleichung

  1. Anrechnungsbestimmung bei der Schenkung
    Damit eine Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch erfolgt, muss bereits bei der Schenkung festgelegt werden, dass diese Vermögenszuwendung später auf den Pflichtteil angerechnet wird. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt die Schenkung in der Pflichtteilsberechnung unberücksichtigt.
  2. Nachträgliche Regelung
    Eine nachträgliche Anrechnung ist nur möglich, wenn der Beschenkte damit einverstanden ist. Eine einseitige Festlegung, z. B. in einem Testament, reicht dafür nicht aus.
  3. Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB)
    Falls eine Schenkung innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgt ist, kann sie unter Umständen im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt werden. Diese Ergänzung stellt sicher, dass größere Vermögensverschiebungen kurz vor dem Tod nicht dazu führen, dass Pflichtteilsberechtigte leer ausgehen.
    Achtung!
    Im Einzelfall muss geprüft werden, ob die Frist überhaupt zu laufen begonnen hat. Dies ist z.B. bei Schenkungen unter Ehegatten oder bei Immobilienübertragung gegen Nießbrauch, etc. nicht zwingend der Fall.
  4. Eigenschenkungen (§ 2327 BGB)
    Wenn nun der Pflichtteilsberechtige, der eine Schenkung erhalten hat, seinerseits einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung geltend macht, dann muss er sich die Eigenschenkungen anrechnen lassen. Dies ist dann der einzige Fall, in dem Schenkungen ohne Vereinbarung doch noch nachträglich angerechnet werden müssen- dies sogar dann, wenn die Eigenschenkung selber länger als 10 Jahre her ist
  5. Ausgleichungen (§ 2316 BGB)
    In bestimmten Fällen können Zuwendungen, die auch länger als 10 Jahre her sind zu einer Ausgleichung führen. Gleiches gilt, wenn erbrachte Pflegleistungen ausgeglichen werden sollen.

Fazit

Die Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteilsanspruch ist kein Automatismus und muss sorgfältig vorbereitet und dokumentiert werden. Ohne eine klare Anrechnungsbestimmung bleibt der Schenkungswert oft unberücksichtigt, was zu unerwarteten Konsequenzen führen kann. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen. Zum Beispiel um erhebliche Vorteile durch eine Flucht in die Pflichtteilsergänzung erreichen zu können.

Wenn Sie Fragen zur Gestaltung von Schenkungen oder zur Pflichtteilsanrechnung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Fachkundige Unterstützung kann hier den Unterschied zwischen Erfolg und rechtlicher Benachteiligung ausmachen.

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