Kein Anspruch auf Ausspruch des Bedauerns im Arbeitszeugnis

Das LAG München hat entschieden, dass Arbeitnehmer*innen keinen Anspruch auf den Ausspruch des Bedauerns im Arbeitszeugnis haben.

LAG München v. 15.7.2021 - 3 Sa 188/

  • Ein Arbeitnehmer, dessen Leistung und Verhalten im Endzeugnis mit "gut" bewertet worden ist, hat keinen Anspruch auf Bescheinigung des Bedauerns über sein Ausscheiden, schon gar nicht auf die Steigerung ("wir bedauern sehr"). Es besteht zudem kein Anspruch darauf, dass (gute) Wünsche für die private Zukunft in die Schlussformel eines Endzeugnisses aufgenommen werden.
  • Jedenfalls hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Bescheinigung eines Bedauerns bei einer nur guten Verhaltens- und Leistungsbewertung (sondern nur bei einer deutlich überdurchschnittlichen, sehr guten Leistungsbewertung).
  • Ein Arbeitgeber ist zudem nicht verpflichtet, die Schlussformel, in der der Klägerin u.a. „beruflich wie privat alles Gute und viel Erfolg“ gewünscht wird, in das Zeugnis aufzunehmen.
  • Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn zuvor in persönlichen Schreiben dem Arbeitnehmer „beruflich wie privat alles Gute und viel Erfolg“ gewünscht wurde. Es besteht nämlich kein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers darauf, dass in persönlichen Schreiben geäußerte Wünsche für die private Zukunft Inhalt eines Zeugnisses werden.
  • Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BAG, wonach ein Arbeitgeber aus keinem Rechtsgrund verpflichtet sein soll, die begehrte Schlussformel, nach der die Beklagte u.a. das Ausscheiden der Klägerin „sehr bedauert“, in das Zeugnis aufzunehmen. Ein Arbeitnehmer hat schon grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme einer persönlichen Schlussformel in ein Arbeitszeugnis (vgl. BAG v. 11.12.2012 - 9 AZR 227/11).

Taktischer Hinweis: Das Thema Arbeitszeugnis wird aus meiner Sicht bei Verhandlungen über Aufhebungsverträge oder Abfindungsvergleiche vernachlässigt. Vor allem wenn man in Betracht zieht, dass der/die Arbeitnehmer*in die Darlegungs- und Beweislast für eine bessere Leistungsbeurteilung als eine Schulnote 3 trägt. Denn dann wird deutlich, dass ein(e) Arbeitnehmer*in ein gutes Arbeitszeugnis mit Dankes-, Bedauerns-, Schlussgrußformel in der Regel nicht erzwingen kann. Daher kann das Versprechen eines solchen Zeugnisses einen wichtigen Punkt in der Verhandlungsmasse darstellen.

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