Kontoauszüge für den Pflichtteilsberechtigten?
Ein häufiger Streitpunkt beim Pflichtteil
Der Pflichtteilsberechtigte verlangt Auskunft, auch über mögliche Schenkungen des Erblassers. Solche Schenkungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 BGB) des Pflichtteilsberechtigten auslösen. Wenn der Erbe nun mitteilt, dass ihm solche Schenkungen nicht bekannt sind, vermutet der Pflichtteilsberechtigte, der Erbe habe ihm nicht die volle Wahrheit gesagt. Er verlangt die Vorlage der Kontoauszüge, damit er dies selber prüfen kann. Der Erbe lehnt dies, nicht selten unter Hinweis auf die Kosten ab.
Regelmäßig wird ein Anspruch auf Belegvorlage von der Rechtsprechung abgelehnt (statt vieler: OLG Koblenz, Beschl. vom 12.12.2011-10 U 409/11). Ein Anspruch wird allenfalls in Sonderfällen wie bei einer Auskunft über ein Unternehmen oder über eine Unternehmensbeteiligung erörtert (BGH, Urt. vom 30.10.1974- IV ZR 41, 73). Demgegenüber wird von Teilen der Literatur aufgrund einer teleologischen Reduktion des § 2314 BGB einen Vorlagepflicht zumindest hinsichtlich solcher Belege bejaht, die wie Quittungen, Konto- und Depotauszüge nach der Verkehrssitte üblicherweise beigefügt werden (Staudinger/Herzog § 2314 BGB Rz. 32, 33).
Das OLG Düsseldorf hat die Frage offengelassen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.07.2018- I-7 U 9/17). Der Pflichtteilsberechtigte habe jedenfalls dann keinen Anspruch gegen den Erben auf Vorlage von Kontoauszügen, wenn er bereits einen Titel über die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erwirkt hat.
Der Notar wird vor dem Hintergrund seiner Amtspflichten bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses die zum Nachlass gehörenden Konten selbstständig umfassend prüfen, zumal er verpflichtet sein kann, die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall auf Anhaltspunkte für unentgeltliche Zuwendungen durchzusehen (auch OLG Koblenz, Beschl. v. 18.03.2014- 2 W 495/13).