Leiharbeit: Gleiches Arbeitsentgelt – Abweichung durch Tarifvertrag?

Grundsätzliches zur Leiharbeit

Leiharbeit ist eine Form der Beschäftigung, bei der ein Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) von einem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) für eine bestimmte Zeit überlassen wird. Der Verleiher schließt dabei einen Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer und einen Überlassungsvertrag mit dem Entleiher ab.

Leiharbeit ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) enthält unter anderem Vorschriften zum Schutz der Leiharbeitnehmer, zum Beispiel zur Höchstdauer der Überlassung, zur Gleichstellung mit den Stammarbeitnehmern des Entleihers und zur Mitbestimmung des Betriebsrats. Ein wichtiger Grundsatz des AÜG ist das sogenannte Equal-Pay-Prinzip. Das bedeutet, dass Leiharbeitnehmer grundsätzlich das gleiche Arbeitsentgelt erhalten müssen wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers.

Gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz?

Ja, es gibt es auch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Das AÜG erlaubt es, dass durch Tarifverträge oder aufgrund von Tarifverträgen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung Abweichungen vom Equal-Pay-Prinzip zugunsten des Verleihers vereinbart werden können. Das heißt, dass Leiharbeitnehmer dann weniger verdienen können als die Stammarbeitnehmer des Entleihers, wenn dies tariflich geregelt ist.

Neuste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 31.05.2023, Az.: 5 AZR 143/19)

Worum ging es?

Eine Kommissioniererin, die in einem Einzelhandel arbeitete, klagte vor Gericht. Ihr Gehalt betrug 9,23 Euro pro Stunde, während die Stammarbeiternehmer 13,64 Euro für die gleiche Arbeit erhielten. Sie forderte die Zahlung der Differenz nachträglich.

Sie argumentierte, dass die ungleiche Bezahlung unfair sei und gegen den Gleichstellungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verstoße. Außerdem sei das auf ihr Leiharbeitsverhältnis angewendete Tarifwerk, nicht europäischem Recht und dem darin vorgesehenen Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer vereinbar.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Der Fall der klagenden Leiharbeiterin war bereits Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), das vom Bundesarbeitsgericht (BAG) initiiert wurde. Laut dem EuGH-Urteil aus Dezember 2022 dürfe es nur dann zu einer Ungleichbehandlung bei der Bezahlung von Leiharbeitern und Stammbeschäftigten kommen, wenn diese durch einen Tarifvertrag kompensiert werde.

In seinem Urteil vom 31.05.2023 führte das BAG aus, es sehe in dem vorliegenden Fall eine solche Kompensation gegeben, daher habe die Leiharbeiterin keinen Anspruch auf equal pay. Der Kompensationsvorteil bestehe darin, dass sie auch in Zeiten ohne Arbeitseinsatz ihr Entgelt erhalte. Diese Regelung ist im auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifwerk vorhanden. Das Tarifwerk erfülle zusammen mit den gesetzlichen Schutzvorschriften für Leiharbeitnehmer die Anforderungen der EU-Leiharbeits-Richtlinie.

Der Kompensationsvorteil sei der Klägerin zudem garantiert und könne nicht umgangen werden. Zudem habe der deutsche Gesetzgeber mit § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG festgelegt, dass die Verleiher das Risiko für verleihfreie Zeiten tragen müssen. Hinzu komme, dass die tarifliche Vergütung von Leiharbeitnehmern nicht unter die staatlich festgesetzten Lohnuntergrenzen und den gesetzlichen Mindestlohn fallen dürfe, so das BAG. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass nur in den ersten neun Monaten des Leiharbeitsverhältnisses vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts abgewichen werden darf, so das Gericht.

Aufgrund dieser Sachlage werde die Ungleichbehandlung der Klägerin ausreichend ausgeglichen, zudem genieße sie einen gesetzlich ausreichenden Schutz, weshalb sie keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz habe, entschied das BAG.

Welche Folgen hat das Urteil?

Das Urteil des BAG zeigt, dass Leiharbeitnehmer nicht immer das gleiche Arbeitsentgelt wie die Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten müssen. Es kommt darauf an, ob es einen Tarifvertrag gibt, der eine Abweichung vom Equal-Pay-Prinzip vorsieht, und ob dieser Tarifvertrag wirksam ist.

Leiharbeitnehmer, Verleiher und Entleiher sollten daher immer prüfen, welcher Tarifvertrag für sie gilt und welche Rechte und Pflichten sich jeweils daraus ergeben.

Wenn Sie Fragen zum Thema Leiharbeit haben oder eine rechtliche Beratung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden. Ich stehe Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit meiner langjährigen Erfahrung zur Seite.

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