Neues Gesetz zum Schutz von Whistleblowern in Unternehmen tritt im Juni 2023 in Kraft

Das “Hinweisgeberschutzgesetz” (HinSchG) ist ein neues Gesetz in Deutschland, das eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019 umsetzt. Ziel des Gesetzes ist es, Menschen, die auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden hinweisen wollen, sogenannte Whistleblower, dies einfacher und ohne Angst vor Repressalien tun zu können. Das Gesetz macht konkrete Vorgaben, wie Unternehmen es Whistleblowern ermöglichen müssen, Missstände zu melden. Außerdem regelt es, wie Unternehmen Whistleblower vor Repressalien schützen müssen. Die meisten Unternehmen sind nun verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, an die sich Hinweisgeber wenden können und die hilft, sie vor Repressalien zu schützen.

Das Wichtigste zu dem Gesetz im Überblick:

Hinweisgeberschutzgesetz: Das Gesetz soll Whistleblower schützen, die auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden hinweisen. Es setzt eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019 um.

Interne Meldestelle: Die meisten Unternehmen müssen eine interne Meldestelle einrichten, an die sich Hinweisgeber wenden können. Die Meldestelle muss vertraulich und erreichbar sein und die Meldungen nachweislich bearbeiten. Die interne Meldestelle muss:

  • Hinweisgebern die Möglichkeit geben, Meldungen „mündlich per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung“ oder aber schriftlich bzw. in Textform (E-Mail) abzugeben
  • der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen bestätigen
  • prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich nach des HinSchG fällt
  • mit der hinweisgebenden Person Kontakt halten
  • die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung prüfen
  • die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen bitten
  • angemessene Folgemaßnahmen ergreifen. Welche das sind, steht in § 18 HinSchG.

Eine Auslagerung der internen Meldestelle z.B. auf eine Anwaltskanzlei ist möglich. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Bedarf haben und hierzu weitere Informationen benötigen.

Repressalien: Hinweisgeber sollen vor Nachteilen im Job geschützt werden, wie Mobbing, Versetzung, Kündigung oder auch nur einer Veränderung von Arbeitsbedingungen wie z.B. eine Änderung des Aufgabenbereichs oder der Arbeitszeiten. Das Gesetz sieht eine Beweislastumkehr zu Lasten der Arbeitgeber vor, wenn Hinweisgeber Repressalien erleiden. Daher müssen Unternehmen vor Gericht beweisen, dass die Maßnahmen nicht im Zusammenhang mit einer zuvor erfolgten Meldung des Hinweisgebers stehen.

Meldefähige Verstöße: Das Gesetz umfasst Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes, der Länder und der EU. Praxisrelevant dürften vor allem Verstöße gegen Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften sein, aber auch Schmiergeldfälle sowie nicht zuletzt diskriminierendes Verhalten gegenüber Minderheiten im Betrieb. Die Hinweisgeber müssen einen hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die Informationen der Wahrheit entsprechen.

Umsetzung und Strafen: Das Gesetz tritt voraussichtlich Mitte Juni in Kraft. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben bis zum 17.12.2023 Zeit, eine interne Meldestelle einzurichten. Unternehmen mit einer Größe ab 250 Beschäftigten müssen die Vorgaben sofort umsetzen. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

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