Ohne Vorerfassung des Verbrauchs keine Heizkostenabrechnung nach Wohnfläche

(BGH, Urteil vom 20.1.2016, Az. VIII ZR 329/14)

Hat der Vermieter den Verbrauch unter Verstoß gegen die Heizkostenverordnung ermittelt, ist in der Regel der ermittelte Verbrauch zugrundezulegen und nicht allein nach der Wohnfläche abzurechnen.

Der Sachverhalt

Ein Gebäude ist teils mit Wärmezählern, teils mit Heizkostenverteilern ausgestattet. Zur Heizkostenabrechnung führte der Vermieter eine Differenzberechnung durch: Die verbrauchten Kilowattstunden in der Nutzergruppe der mit Wärmezählern ausgestatteten Wohnungen zog er von den insgesamt vom Versorger für das Haus angelieferten Kilowattstunden ab. Der verbleibende Rest an Kilowattstunden wurde auf die Nutzergruppe der mit Heizkostenverteilern ausgestalteten Wohnungen umgelegt. Eine Vorerfassung des Verbrauchs der Nutzergruppe Heizkostenverteiler unterblieb.

Die Urteilsbegründung

Die Heizkostenabrechnung entspricht nicht der Heizkostenverordnung. Es hätte zunächst der Verbrauchsanteil jeder Nutzergruppe vorerfasst und anschließen dieser Verbrauch auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden müssen. Infolge dieses Unterlassens ist die erteilte Heizkostenabrechnung inhaltlich fehlerhaft und verleiht dem Mieter ein Kürzungsrecht.

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