OLG Zweibrücken: Umgangsberechtigter Vater darf nicht an Einschulungsfeier teilnehmen

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein umgangsberechtigter Vater nicht das Recht hat, an der Einschulungsfeier seines Kindes teilzunehmen, wenn beide Elternteile so zerstritten sind, dass bei einem Zusammentreffen mit offen ausgetragenen Feindseligkeiten zu rechnen wäre.

In dem Fall waren die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, lebten aber getrennt. Die Trennung war mit erheblichen Konflikten und einer Vielzahl von familiengerichtlichen Verfahren verbunden. Das Familiengericht hatte die elterliche Sorge für das Kind auf die Mutter übertragen und dem Vater ein Umgangsrecht von 2 Stunden wöchentlich in Begleitung eines Mitglieds des Kinderschutzbundes zugesprochen.

Der Vater hatte im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens den Wunsch geäußert, an der Einschulungsfeier seines Kindes teilnehmen zu dürfen. Die Mutter lehnte dies ab und kündigte an, die Polizei zu Hilfe zu rufen, sollte der Vater ohne Erlaubnis zur Einschulungsfeier erscheinen. Der Vater beantragte daraufhin beim OLG den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um an der Einschulungsfeier teilnehmen zu dürfen.

Das OLG lehnte den Antrag ab. Es führte aus, dass zwar grundsätzlich ein umgangsberechtigter Elternteil das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen wie einer Einschulungsfeier habe. Das Familiengericht könne Art und Umfang des Umgangsrechts näher regeln und gegebenenfalls einschränken, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich sei.

Im konkreten Fall sei es dem Wohl des Kindes nicht dienlich, wenn die Eltern im Rahmen einer Einschulungsfeier aufeinandertreffen würden. Eine solche Begegnung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern führen. Eine solche Auseinandersetzung vor den anderen Schülern und deren Eltern sowie dem Lehrpersonal hätte das Potenzial, sich zu einem traumatischen Ereignis für das Kind zu entwickeln.

Das Gericht betonte auch die Bedeutung einer Einschulung für ein Kind. Es sei ein besonderes Ereignis, das mit hohen Erwartungen verknüpft sei. Eine Eskalation zwischen den Eltern auf einer solchen Feier würde die familiäre Belastungssituation für das Kind besonders spürbar machen und könnte zu erheblichen negativen psychischen Folgen führen.

Angesichts dieser begründeten Befürchtungen entspräche die Teilnahme des umgangsberechtigten Elternteils an der Einschulungsfeier nicht dem Wohl des Kindes und sei daher zu unterlassen.

Als Fachanwalt für Familienrecht stehe ich Ihnen gerne für weitere Fragen zum Thema Umgangsrecht und elterliche Sorge zur Verfügung.

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