Rechtliche Hinweise bei Verschollenheit eines Menschen

von Lukke Mörschner am |

Der Tod eines Menschen ist immer mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen verbunden. Es müssen Erbschaftsangelegenheiten geklärt werden, die entweder durch Testament/Erbvertrag oder über die gesetzliche Erbfolge abzuwickeln sind. Voraussetzung ist hierfür  stets die Feststellung des Todes der betreffenden Person. Dies stellt in der Regel kein Problem dar, da das Standesamt die Sterbeurkunde ausstellt. Wie aber sieht es aus, wenn die Person verschollen ist?

In einem solchen Fall gelten besondere Vorschriften, Fristen und Regelungen, mit denen der Erbrechtsanwalt in der Praxis zum Glück wenig in Berührung kommt. Bedingt durch die fürchterliche Hochwasserkatastrophe werden die Fragen leider praxisrelevant.

Zu beachten ist, dass es nicht nur zwingend um die Regelung des Erbganges nach der verschollenen Person geht; mit anderen Worte: es geht nicht nur um den unmittelbaren Nachlass dieser Person. Der verschollenen Person kann auch in einem anderen Erbfall selber kraft gesetzlicher oder auch kraft gewillkürter Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag Vermögenswerte hinterlassen worden sein oder – dann wird es kompliziert- die verschollene Person ist Mitglied einer Erbengemeinschaft.

  • Für die Angehörigen, Verwandten und eventuellen Erben stellen sich im rechtlichen Bereich nun verschiedene Fragen:
  • Wann gilt eine Person als verschollen?
  • Welche Schritte muss ich in die Wege leiten, wenn ein Verwandter verschollen ist?
  • An wen kann ich mich wenden?
  • Welche Auswirkungen hat dies auf eventuelle erbrechtliche Verfahren?
  • Was passiert, wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft als verschollen gilt?

Antworten liefert hierfür das Verschollenheitsgesetz (VerschG).

Grundsätzlich gilt:

§1 (1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.
(2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.

Wenn über einen längeren Zeitraum nicht geklärt werden kann, ob die Person verstorben ist, so kann sie unter bestimmten Voraussetzungen für tot erklärt werden. Die Voraussetzungen finden sich in den §§ 3-7 VerschG.

Personen unter 25 Jahren

  • Diese können generell nicht für tot erklärt werden.

Personen zwischen 25 und 80 Jahren

  • seit mindestens 10 Jahren verschollen

Personen ab 80 Jahren

  • seit mindestens 5 Jahren verschollen

Erst nach Ablauf dieses Zeitraums kann die verschollene Person für tot erklärt werden. Mit den langen Fristen soll verhindern werden, dass Personen irrtümlich für tot erklärt werden. Gem. § 3 Abs. 1 VerschG beginnt die Frist mit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Lebenszeichen (das Gesetz spricht hier von Nachrichten) noch gelebt hat.

In Sonderfällen können sich die vorgenannten Fristen verkürzen. Gem. § 7 VerschG kann für eine Person, die aufgrund eines Unglücksfalles verschollen ist, gewöhnlich nach dem Ablauf eines Jahres die Todeserklärung erfolgen. Dies kommt etwa bei Vermissten infrage, die Opfer einer Flutkatastrophe geworden sind, so wie im aktuellen Fall der Hochwasser-katastrophe in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Danach kann die Person, die in eine Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, für tot erklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendet ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist.

Nach Fristablauf wird die verschollene Person nicht automatisch für tot erklärt. Die Todeserklärung muss beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Das Amtsgericht, in dessen Bezirk die verschollene Person ihren letzten amtlichen Wohnsitz hatte, ist für die Todeserklärung örtlich und sachlich zuständig.

Das Amtsgericht (zuständig ist der Rechtspfleger) führt auf Antrag das Aufgebotsverfahren nach § 15 ff. VerschG durch. Antragsberechtigt ist der Lebenspartner sowie die Kinder und Eltern der verschollenen Person. Gleiches gilt für den gesetzlichen Vertreter sowie die Staatsanwaltschaft. Demgegenüber dürfen Dritte die Todeserklärung nur dann beantragen, wenn sie sich auf ein berechtigtes Interesse berufen können. Dieses kann etwa darin liegen, dass der Betroffene erbberechtigt ist. Dies ergibt sich etwa aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.10.1981 (Az. IVb ZB 588/80). Die Angaben im Antrag sind glaubhaft zu machen, § 18 VerschG.

Durch das Aufgebotsverfahren erhält die verschollene Person, sofern sie noch lebt, oder andere Personen, die etwas über den Verbleib der verschollenen Person wissen, Gelegenheit, sich zu melden. Das Aufgebot wird an der Gerichtstafel, im Bundesanzeiger sowie ggf. in geeigneten Tageszeitungen veröffentlicht. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.

Sofern die Aufgebotsfrist von mindestens sechs Wochen ohne Reaktion verstreicht, erlässt das Gericht den Todeserklärungsbeschluss. Auch der Beschluss ist zu veröffentlichen (§ 24 Abs. 1 S. 1 VerschG).

Nach der offiziellen Todeserklärung ist der Tod des Verschollenen bewiesen. Es kann nunmehr durch die Erben der Erbschein beantragt oder das Testament kann eröffnet werden.

Lukke Mörschner Rechtsanwalt/Tanja Conrads Rechtsfachwirtin

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