Strategien zur Pflichtteilsvermeidung

von Lukke Mörschner am |

BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15

Lauf der Frist des § 2325 III BGB bei Vorbehalt eines Wohnungsrechts

Ein für die Beratungspraxis sehr wichtiges Urteil hat der Bundesgerichtshof am 29.06.2016 gefällt. Die dem Urteil zugrunde liegende Problematik soll vereinfacht wie folgt erläutert werden.

Grundsätzlich hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, dass ein bestimmter Personenkreis Pflichtteilsansprüche haben soll. Das bedeutet, dass eine Enterbung, zum Beispiel für die Kinder des Erblassers, nicht dazu führt, dass diese Kinder gar nichts erhalten, sondern sie bekommen eben ihren Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Zahlungsanspruch, den der Pflichtteilsberechtigte gegen den oder die Erben hat.

Nicht selten gibt es Erblasser, die versuchen, dem Pflichtteilsberechtigten auch diese Mindestteilhabe am Nachlass zu nehmen. Die Möglichkeiten hierzu sieht das Gesetz vor, nämlich die Pflichtteilsentziehung oder die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht. Beide Vorschriften sind aber sehr restriktiv zu interpretieren, sind an hohe Voraussetzungen geknüpft und stehen in der Praxis als Gestaltungsvariante meist nicht zur Verfügung.

Daher versucht der Erblasser nicht selten vor seinem Tode Vermögen zu verschenken, um den pflichtteilserheblichen Nachlass zum Zeitpunkt des Todes zu minimieren. Der Gesetzgeber möchte einen solchen „Gestaltungsmissbrauch“ verhindern, indem § 2325 BGB anordnet, dass derartige Schenkungen dem Nachlass hinzuzurechnen sind und – unter bestimmten Voraussetzungen – zu einem weiteren Anspruch des Pflichtteilsberechtigten führen (Pflichtteilsergänzungsanspruch).

Allerdings ist der Gesetzgeber auch der Auffassung, dass Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Ableben stattgefunden haben, für einen solchen Anspruch nicht mehr herhalten sollen. Schenkungen, mit Ausnahme von Schenkungen der Ehegatten untereinander, finden daher keine Berücksichtigung, wenn seit der Schenkung mehr als zehn Jahre vergangen sind. Daher haben Erblasser, um den Pflichtteilsberechtigten zu schädigen, versucht, durch eine „trickreiche“ Gestaltung, den Pflichtteilsanspruch faktisch zu entziehen.

Zum Beispiel wurde vom Erblasser zu Gunsten an eines Dritten ein Grundstück übertragen; der Erblasser hat sich aber dem Nießbrauch an diesem Grundstück vorbehalten. Mit anderen Worten sollte dieser Dritter zwar formell Eigentümer werden, der faktische Nutzen und die Gebrauchsmöglichkeit des Grundstücks sollten hingegen beim Erblasser verbleiben. Eine solche Gestaltung wurde vom BGH aber nicht toleriert. Bereits vor mehr als zwanzig Jahren hat der BGH in einem Grundsatzurteil entschieden, dass in einem solchen Fall die in § 2325 III BGB geregelte Zehnjahresfrist schlichtweg gar nicht zu laufen beginnt.

In Kenntnis dieser Rechtsprechung haben Nachlassgestalter nun versucht, ähnliche Gestaltungen zu kreieren, die aber von dieser Rechtsprechung nicht umfasst sind. So wurde zum Beispiel statt einem Nießbrauch lediglich ein Wohnungsrecht vereinbart. Teilweise bezog sich dieses Wohnungsrecht dann auch nicht auf das gesamte Grundstück und auf die gesamte Immobilie, sondern nur auf einen Teil, bzw. auf einzelne Wohnräume. In der juristischen Literatur und in der Rechtsprechung war seitdem umstritten, ob eine solche Gestaltung ebenfalls dazu führen muss, dass die Zehnjahresfrist des § 2325BGB nicht zu laufen beginnt. Folge dieser Diskussion war, dass für den erbrechtlichen Gestalter immer eine Unsicherheit bestand, ob er seinem Mandanten, dem Erblasser, der den Pflichtteil entziehen wollte, zu einer solchen Maßnahme raten sollte.

Der BGH hat nunmehr den Streit nicht beendet, jedoch klar herausgearbeitet, dass es auf die „Umstände des Einzelfalles“ ankommt. In dem Eingangs erwähnten Urteil ist der BGH zu dem Ergebnis gekommen, dass in diesem konkreten Einzelfall der Fristbeginn nicht gehemmt wurde, sodass Pflichtteilsansprüche im Ergebnis wirksam ausgeschlossen werden konnten. Entscheidend war, dass das Wohnungsrecht sich nur auf Teile des Grundstücks bezogen hat, sodass der Schenker (Erblasser) nicht mehr als „Herr im Hause“anzusehen war und ferner, dass die Ausübung des Wohnungsrechts auch Dritten nicht überlassen werden konnte.

Sollen demnach Pflichtteilsvermeidungsstrategien in der Nachlassgestaltung beachtet werden, so ist bei der Übertragung zu Lebzeiten stets darauf zu achten, dass nach Möglichkeit eben kein Nießbrauch, sondern ein (teilweises) Wohnungsrecht vereinbart wird.

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