Sturz im Homeoffice kein Arbeitsunfall

(LSG NRW v. 9.11.2020 - L 17 U 487/19)

Das Landessozialgericht NRW hat entschieden, dass der von einem Gebietsverkaufsleiter zu Beginn seiner Tätigkeit im Homeoffice zurückgelegte Weg von den Wohn- zu den Büroräumen nicht als Weg zur Arbeit oder als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert ist. In der Folge davon ist die Berufsgenossenschaft (BG) nicht eintrittspflichtig.

Der Fall

Der Kläger war als Gebietsverkaufsleiter im Außendienst sozialversicherungspflichtig angestellt und verrichtete seine Tätigkeit dabei regelmäßig auch im Homeoffice. Im September 2018 stürzte er (in seinem Haus) auf dem Weg von den Wohnräumen in sein Arbeitszimmer eine Wendeltreppe hinunter und zog sich einen Brustwirbeltrümmerbruch zu.

Die zuständige BG Handel und Warenlogistik lehnte die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da kein Arbeitsunfall vorläge, schließlich sei der Sturz  im privaten Umfeld und nicht auf einem versicherten Weg passiert.

Die Entscheidung

Das LSG wies die Klage ab, da die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles nicht vorlägen. Der vom Arbeitnehmer zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (wege)unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen. Nach der Rechtsprechung des BSG könne ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein. Denn bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes.

Auch ein Betriebsweg läge nicht vor,  da sich der Arbeitnehmer beim Treppensturz auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme Arbeit an diesem Arbeitstag befand. Es handele sich bei Betriebswegen aber nur um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden.

Beim BSG ist eine Revision anhängig (Az. B 2 U 4/21 R).

Unsere Handlungsempfehlung

  • Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen sollten klare schriftliche Home Office Vereinbarungen treffen, in denen sämtliche Haftungsfragen geregelt werden (neben den ebenso notwendigen Regelungen zum Arbeitsschutz sowie zur Erfassung der Arbeitszeit und Einhaltung von Datenschutzstandards).
  • Arbeitgeber*innen sollten die Möglichkeit des Abschlusses eines erweiterten Unfallversicherungsschutzes für Beschäftigte im Homeoffice prüfen und diesen entweder für die Mitarbeiter abschließen oder aber diesen empfehlen einen solchen abzuschließen (wenn das Home Office freiwillig stattfindet).

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