Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Hund nach Trennung

Wenn sich ein Paar trennt, stellt sich oft die Frage, was mit dem gemeinsamen Hund geschieht. Wer darf sich um das Tier kümmern und wie oft? Gibt es ein Umgangsrecht mit dem Hund, ähnlich wie bei Kindern? Diese Fragen beschäftigen nicht nur die ehemaligen Partner, sondern auch die Gerichte.

Das Landgericht Frankenthal hat kürzlich in einem Fall entschieden, dass ein Anspruch auf Umgang mit dem gemeinsamen Hund nach Trennung besteht. Das Gericht verurteilte einen Mann dazu, in eine “Verwaltungs- und Benutzungsregelung” für den gemeinsam erworbenen Labradorrüden einzuwilligen. Dabei hielt es ein “Wechselmodell” für angemessen, bei dem sich die beiden Ex-Partner jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Hund während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft worden sei und daher das Recht des gemeinschaftlichen Eigentums gelte. Dieses Recht erlaube es beiden Miteigentümern, auch nach Ende der Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum teilhaben zu können. Eine Regelung, die einem der Miteigentümer das Tier allein zuweise, sei nicht zwingend erforderlich. Eine solche gleichberechtigte Teilhabe der Miteigentümer in Form eines “Wechselmodells” gefährde auch nicht das Tierwohl, wie der beklagte Mann behauptet hatte.

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal ist rechtskräftig und bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Bad Dürkheim. Es ist jedoch nicht das erste Urteil zu dieser Thematik. Bereits in der Vergangenheit haben sich verschiedene Gerichte mit dem Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Hund nach Trennung befasst und unterschiedliche Lösungen gefunden.

So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2010 entschieden, dass kein Anspruch auf Umgangsrecht mit dem Familienhund nach Trennung besteht. Das Gericht lehnte eine analoge Anwendung des Umgangsrechts für Kinder ab und verwies auf die fehlende Bindung zwischen dem Hund und dem ehemaligen Partner. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Jahr 2019 ebenfalls einen Anspruch auf Umgang mit dem Ehehund nach Scheidung verneint. Das Gericht argumentierte, dass der Hund kein Haushaltsgegenstand sei, sondern eine eigene Persönlichkeit habe, die nicht hin- und hergeschoben werden dürfe.

Wie man sieht, gibt es keine einheitliche Rechtsprechung zu dieser Frage. Es kommt immer auf den Einzelfall an, wie das Schicksal des gemeinsamen Hundes nach Trennung geregelt wird. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, wie zum Beispiel die Anschaffung des Hundes, die Bindung zum Tier, die Lebensumstände der Beteiligten und das Tierwohl.

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden und sich um Ihren Hund sorgen, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann Sie kompetent beraten und Ihre Interessen vertreten. Er kann Ihnen helfen, eine einvernehmliche Lösung mit Ihrem ehemaligen Partner zu finden oder Ihre Ansprüche vor Gericht durchzusetzen.

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