Wetterchaos auf dem Arbeitsweg, Wer trägt das Risiko, und wer bekommt Lohn?
Schnee, Glatteis, Sturm oder ein kompletter Ausfall von Bus und Bahn, in den Wintermonaten passiert es schnell: Mitarbeitende kommen zu spät oder erreichen den Betrieb gar nicht. Dann tauchen in der Praxis immer wieder dieselben Fragen auf, Muss die Verspätung bezahlt werden, Wie wird das im Arbeitszeitkonto gebucht, und was gilt, wenn auf dem Weg ein Unfall passiert?
Hier kommt die gut verständliche Einordnung aus arbeitsrechtlicher Sicht, plus eine praxisnahe Checkliste.
1) Das sogenannte Wegerisiko, grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers
Mit „Wegerisiko“ ist alles gemeint, was auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte schiefgehen kann, zum Beispiel wetterbedingte Verzögerungen, Unfälle, Stau, ausgefallene Verkehrsmittel.
Grundregel: Dieses Risiko liegt im privaten Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss also grundsätzlich nicht dafür einstehen, dass jemand wegen Schnee oder ÖPNV Ausfällen zu spät kommt.
Wichtig: Abweichungen sind möglich, wenn Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag etwas anderes regeln.
2) Lohn bei Zuspätkommen wegen Wetter, meistens nein
Wenn jemand wetterbedingt zu spät zur Arbeit erscheint, gilt im Regelfall: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Das heißt, für die Zeit, in der wegen der Verspätung nicht gearbeitet wurde, besteht grundsätzlich kein Vergütungsanspruch.
Warum? Weil die Zeit auf dem Arbeitsweg in der Regel keine Arbeitszeit ist, und weil das Wegerisiko beim Arbeitnehmer liegt.
Ausnahme, § 616 BGB kann helfen, aber oft nicht
§ 616 BGB kann ausnahmsweise dazu führen, dass der Lohn trotz kurzfristiger Verhinderung weiterzuzahlen ist, wenn die Person unverschuldet und nur „für eine verhältnismäßig kurze Zeit“ an der Arbeitsleistung gehindert ist.
In der Praxis sind dabei zwei Punkte entscheidend:
erstens, ist § 616 BGB im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen (das ist häufig der Fall), zweitens, ist die Dauer im konkreten Fall wirklich noch „kurz“.
3) Kollektivregelungen können alles verändern
Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können Sonderregeln enthalten, etwa,
- Gutschriften in der Gleitzeit,
- Freistellung oder Bezahlung bei Extremwetter,
- Sonderregeln bei Naturkatastrophen.
Dann gilt nicht mehr automatisch die Grundregel, sondern das, was in der jeweiligen Regelung steht, inklusive Voraussetzungen und Grenzen.
4) Unfall auf dem Arbeitsweg, versichert ja, aber das ersetzt nicht den Lohn
Wenn es auf dem Arbeitsweg zu einem Unfall kommt, ist ein „Wegeunfall“ möglich. Der unmittelbare Weg zur und von der Arbeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert.
Typischer Startpunkt des Schutzes ist ab Verlassen des häuslichen Wirkungskreises, also meist ab der Außentür.
Aber wichtig für die Praxis:
die gesetzliche Unfallversicherung deckt Personenschäden ab, sie zahlt nicht automatisch den Lohn für die bloß verspätet aufgenommene Arbeitszeit, Sachschäden (zum Beispiel am privaten Auto) sind regelmäßig nicht mitversichert.
5) Sonderfälle, Rufbereitschaft und Homeoffice
Rufbereitschaft
Bei Rufbereitschaft kann die Bewertung im Detail abweichen, etwa wenn vertraglich eine bestimmte Art der Anfahrt vorausgesetzt wird (zum Beispiel Anfahrt mit privatem Pkw).
Homeoffice
Im Homeoffice besteht Unfallversicherungsschutz für Wege, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Die Abgrenzung zur privaten Sphäre ist im Einzelfall genau zu prüfen.
6) Praktische Empfehlungen für Arbeitgeber und HR
Regelwerke zuerst prüfen, bevor abgerechnet wird
Gibt es Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder arbeitsvertragliche Regeln zur Behandlung wetterbedingter Verspätungen, und ist § 616 BGB ausgeschlossen?
Einzelfall sauber trennen
- Verspätung, Arbeit startet später, grundsätzlich kein Lohn für Ausfallzeit, mögliche Ausnahmen prüfen,
- Wegeunfall, Unfallversicherung kann greifen, Vergütungsfragen folgen daraus aber nicht automatisch.
Arbeitszeitkonto und Gleitzeit konsequent nach System anwenden
Je nach Regelungslage kommen Minusstunden, Nacharbeit oder der Einsatz von Zeitguthaben in Betracht. Ohne Rechtsgrundlage sollte weder einseitig gutgeschrieben noch „zwangsweise“ Urlaub angeordnet werden.
Kommunikation und Nachweise klar regeln
Sinnvoll sind klare Vorgaben zur unverzüglichen Mitteilung, also Kontaktweg, voraussichtliche Ankunftszeit, sowie saubere Arbeitszeiterfassung.
Prävention in der Praxis
Für absehbare Wetterlagen helfen Notfallprozesse, etwa frühere Schichtstarts, mobile Arbeit, Vertretungspläne, ohne dass sich am Grundprinzip des Wegerisikos etwas ändert.
Checkliste, Wetterbedingtes Zuspätkommen
- Liegt nur eine Verspätung vor, oder gab es einen Unfall beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit?
- Gibt es Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Sonderrichtlinie zu Extremwetter?
- Ist § 616 BGB arbeits, oder tarifvertraglich ausgeschlossen?
- War die Verhinderung unverschuldet und nur kurz, falls § 616 BGB relevant ist?
- Welches Arbeitszeitmodell gilt, feste Zeiten, Gleitzeit, Schicht, Arbeitszeitkonto?
- Ist Nacharbeit zulässig und organisatorisch möglich, und wie wird gebucht?
- Wie wird die Ausfallzeit abgerechnet, unbezahlt, Minusstunden, Zeitguthaben nach Regelung?
- Wurde der Arbeitgeber rechtzeitig informiert, und ist der Kontaktweg dokumentiert?
- Bei Unfall, handelt es sich um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, direkter Weg, Zusammenhang?
- Einheitliche Behandlung sicherstellen, Gleichbehandlung, klare interne Kommunikation.




