Der BGH hat entschieden, dass auch im Hinblick auf die Übernahme von Finanzierungskosten für ein Hausgrundstück eine unbenannte Zuwendung unter Eheleuten vorliegt.
Ein klassisches Behindertentestament ist auch dann nicht sittenwidrig, wenn der damit ausgeschlossene Pflichtteilsanspruch des Sozialleistungsempfängers zur dauerhaften Deckung seiner Versorgung ausreichend wäre.