Bei der Erwartung offen ausgetragener Feindseligkeiten zwischen zerstrittenen Eltern, hat ein umgangsberechtigten Vater nicht das Recht an der Einschlungsfeier seines Kindes teilzunehmen.
Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen von Kindern kann bei Uneinigkeit der Eltern auf den Elternteil übertragen werden, der seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert.