5 Tipps für Arbeitnehmer in Bezug auf eine drohende Kündigung

Kenntnisse des Arbeitsrechts sind für Arbeitgeber die Basis für eine erfolgreiche und komplikationsfreie Zusammenarbeit mit ihren Arbeitnehmern. Bereits bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags haben Sie als Arbeitsgeber viele Möglichkeiten Komplikationen in der Zukunft entgegenzuwirken. Rechtsanwalt Emanuel J. Mourkojannis, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gibt Ihnen 9 Tipps rund um das Thema Arbeitsrecht für Arbeitgeber.

  1. Drei-Wochen-Frist einhalten: Nach Erhalt einer erhaltenen Kündigung des Arbeitsvertrages muss man in aller Regel innerhalb von drei Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen, sonst gilt die Kündigung als wirksam. Daher auf keinen Fall zu lange warten, damit der Anwalt auch noch genügend Zeit hat mit dem Arbeitgeber außergerichtlich über eine Weiterbeschäftigung oder Abfindungslösung zu verhandeln und so einen Gerichtsprozess zu vermeiden. Außerdem bei längeren Urlauben oder Krankenhausaufenthalten dafür sorgen, dass jemand den Briefkasten leert und einen über eine mögliche Kündigung informiert.
  2. Stellenausschreibungen des Arbeitgebers scannen: Nicht selten stützt sich die Kündigung des Arbeitgebers auf betriebsbedingte Gründe. Hat der Arbeitsgeber aber nachweislich frei Stellen, ist die Kündigung ggf. bereits aus diesem Grund unwirksam.
  3. Ausschlussfristen beachten: Am Ende vieler Arbeitsverträge oder Tarifverträge sind sog. Ausschlussfristen vereinbart. Damit wird die eigentliche Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wie solche auf Zahlung von ausstehendem Lohn oder Überstundenabgeltung von drei Jahren auf bis zu drei Monaten verkürzt.
  4. Nichts unterschreiben: Unterschreibt man z.B. Aufhebungsverträge, die einem vom Arbeitgeber vorgelegt werden, ist man an diese Unterschriften gebunden. Eine nachträgliche Anfechtung ist viel weniger erfolgsversprechend als eine Klage gegen eine Kündigung des Arbeitsvertrags. Außerdem lösen Aufhebungsverträge in der Regel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus.
  5. Sonderkündigungsschutz-Möglichkeiten nutzen: Schon eine Schwerbehinderung von 30 % kann in Verbindung mit einem sog. Gleichstellungantrag bei der Agentur für Arbeit einen Sonderkündigungsschutz auslösen. Das gilt auch für die bloße Einladung zu einer Betriebsratswahl und natürlich bei Schwangerschaften oder im Mutterschutz und in der Elternzeit. Dann kann der Arbeitgeber nur nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes kündigen.

Zum Schluss: Rechtsschutzversicherung abschließen! Denn im Arbeitsrecht trägt in der Regel jeder die Kosten seines Anwalts, selbst wenn er gewinnt!

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