Irrtum 11: „Aber Pflichtteilsanspruch besteht schon zu Lebzeiten?“
Nein, ein Pflichtteilsanspruch besteht nicht zu Lebzeiten des Erblassers. Der Anspruch entsteht erst mit dem Tod der betreffenden Person. Bis dahin kann der Erblasser grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen, es verschenken oder anderweitig nutzen.
Ausnahmen von der freien Verfügung
In bestimmten Fällen kann es Einschränkungen geben, etwa bei:
- Bindenden Testamenten: Wenn der Erblasser ein gemeinschaftliches Testament (z. B. ein Berliner Testament) mit bindenden Verfügungen hinterlassen hat.
- Erbverträgen: Wenn vertragliche Regelungen getroffen wurden, die bereits zu Lebzeiten verpflichtend sind.
- Verletzung des Pflichtteilsrechts (§ 2287 BGB): Wenn Vermögen verschenkt wird, um den Pflichtteil zu umgehen, kann dies nach dem Tod des Erblassers unter bestimmten Umständen rechtlich angegriffen werden.
Geltendmachung des Pflichtteils
Der Pflichtteilsanspruch kann erst nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
- Auskunftsrecht: Pflichtteilsberechtigte können nach dem Tod des Erblassers Auskunft über den Nachlass verlangen, um die Höhe ihres Anspruchs zu berechnen.
- Verjährung: Der Pflichtteilsanspruch verjährt drei Jahre nach dem Tod des Erblassers. Es reicht nicht, lediglich Auskunft zu verlangen – der Zahlungsanspruch selbst muss rechtzeitig geltend gemacht werden, um nicht zu verjähren.
Häufige Fehler und Missverständnisse
Ein häufiger Fehler ist, dass keine klare Absprache zwischen den Pflichtteilsberechtigten und dem überlebenden Ehepartner getroffen wird. Ein weiterer Irrtum besteht darin, dass nur Auskunft verlangt wird, ohne den eigentlichen Zahlungsanspruch rechtzeitig einzufordern – was zu einer Verjährung führen kann.
Wichtig ist auch häufig die schnelle Geltendmachung des Zahlungsanspruchs, um Verzugszinsen verlangen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht auch die unbezifferte Mahnung, um den Verzugseintritt erreichen zu können.
Aber auch dies gehört in die Hände eines Spezialisten, da die Geltendmachung des Anspruchs in der Regel auch die Erbschaftssteuerstelle des Finanzamtes auf den Plan ruft.
Fazit
Ein Pflichtteilsanspruch besteht erst mit dem Tod des Erblassers und muss rechtzeitig geltend gemacht werden, um nicht zu verjähren. Wer Unsicherheiten hat, sollte frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um die Ansprüche korrekt und fristgerecht durchzusetzen.
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Geltendmachung Ihres Pflichtteilsanspruchs? Wir beraten Sie gerne!