Patchwork-Familie? Warum Stiefkinder im Testament berücksichtigt werden müssen, sofern sie am Erbe partizipieren sollen.

von Lukke Mörschner am |

In vielen Familien gehören Stiefkinder heute ganz selbstverständlich dazu. Rechtlich sieht es jedoch anders aus: Im deutschen Erbrecht sind Stiefkinder nicht automatisch geschützt. Sie gehören weder zur gesetzlichen Erbfolge noch haben sie Pflichtteilsansprüche – selbst wenn sie jahrzehntelang Teil der Familie waren.

Der Irrtum: Stiefkind = Kind?

Viele gehen davon aus, dass Stiefkinder mit leiblichen Kindern gleichgestellt sind. Das stimmt steuerlich: Im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz haben Stiefkinder denselben Freibetrag wie eigene Kinder, nämlich 400.000 Euro. Aber im bürgerlichen Recht – also bei der gesetzlichen Erbfolge – gehen sie komplett leer aus, wenn sie nicht ausdrücklich im Testament bedacht werden oder adoptiert wurden.

Die Lösung: Ein Patchwork-Testament

Wer Stiefkinder absichern möchte, braucht ein Testament. Idealerweise wird dabei nicht nur die Erbfolge geregelt, sondern es werden auch lebzeitige Zuwendungen an die Stiefkinder diskutiert. Genau das meint man mit einem Patchwork-Testament: eine vorausschauende Gestaltung, die sowohl emotionale als auch rechtliche Aspekte berücksichtigt.

Warum anwaltliche Beratung entscheidend ist

Gerade bei Patchwork-Konstellationen lauern viele Fallstricke – etwa ungewollte Pflichtteilsansprüche anderer Angehöriger oder steuerliche Nachteile bei falscher Gestaltung. Eine fundierte Beratung sorgt dafür, dass alle Beteiligten klar abgesichert sind und spätere Streitigkeiten vermieden werden.

Unser Tipp

Wenn Sie Stiefkinder oder Bonuskinder in Ihrem Nachlass berücksichtigen möchten, lassen Sie sich frühzeitig beraten. So sichern Sie, was Ihnen wirklich wichtig ist.

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