Pflichtteil trotz Erbschaft – geht das überhaupt?

von Lukke Mörschner am |
Die aufgeschlagene Seite eines Gesetzestextes zeigt den Abschnitt zum Pflichtteil

Viele glauben: Wer erbt, hat keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Doch das ist so pauschal nicht richtig. In bestimmten Konstellationen können auch Erben Pflichtteilsansprüche geltend machen – vor allem, wenn sie nur mit einem kleinen Anteil abgespeist wurden.

Der Irrtum: Kleine Erbschaft = kein Anspruch mehr?

Stellen Sie sich vor: Ein Kind wird im Testament zwar als Erbe eingesetzt, bekommt aber nur einen minimalen Anteil – z. B. 1 %. Der Großteil des Vermögens geht an eine andere Person.

Darf das sein? Nicht ohne Weiteres. Denn das Pflichtteilsrecht schützt nahe Angehörige, z. B. Kinder, Ehegatten oder Eltern, auch vor solchen Tricks über § 2305 BGB.
Wenn der Erblasser versucht, sein „missliebiges“ Kind durch eine symbolische Erbeinsetzung vom Pflichtteil auszuschließen, kann dieses Kind trotz Erbenstellung einen Pflichtteilsrestanspruch prüfen lassen.

Wann kann ein Erbe einen Pflichtteil fordern?

In bestimmten Fällen – vor allem bei sogenannten Vorschenkungen oder „gestreckter Enterbung“ – ist es möglich, dass der Erbe zusätzlich Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen kann, § 2326 BGB.

Wichtige Hinweise:

  • Die rechtliche Bewertung ist komplex.
  • Eine symbolische Erbeinsetzung kann angreifbar sein.
  • Vorschenkungen müssen aufgeklärt werden, auch solche, die länger als 10 Jahre her sind.

Warum anwaltliche Beratung entscheidend ist

Die Frage, ob Sie trotz Erbschaft Anspruch auf den Pflichtteil oder eine Ergänzung haben, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf viele Details an – wie z. B. den Inhalt des Testaments, den Umfang der Schenkungen und Ihre gesetzliche Stellung im Erbfall.

Als Fachanwalt für Erbrecht prüfe ich für Sie:

  • ob Pflichtteilsansprüche bestehen
  • welche Nachweise erforderlich sind
  • wie Sie rechtssicher vorgehen

Fazit:

Auch wer (scheinbar) geerbt hat, sollte seine Rechte prüfen lassen. Besonders dann, wenn das Erbe auffällig klein ausfällt oder frühere Schenkungen im Spiel sind.

Sie vermuten, dass Ihnen mehr zusteht?

Kontaktieren Sie uns – wir prüfen Ihre Ansprüche professionell und persönlich.

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