Sittenwidrigkeit eines „Behindertentestaments“

von Lukke Mörschner am |

Erfreulicherweise hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 03.12.2015 -2 O 321/14- entschieden, dass ein klassisches Behindertentestament auch dann nicht sittenwidrig ist, wenn der damit ausgeschlossene Pflichtteilsanspruch des Sozialleistungsempfängers zur dauerhaften Deckung seiner Versorgung ausreichend wäre.

Damit verfügen die Rechtsgestalter über ein weiteres Urteil, welches die Menschen unterstützt, die versuchen, ihr Vermögen vor einem Zugriff des Staates zu sichern.

Unter einem klassischen Behindertentestament versteht die Kautelarpraxis die Erbeinsetzung des Behinderten, bzw. des unter Leistungsbezug stehenden Kindes zum nicht befreiten Vorerben. Gleichzeitig wird gemäß § 2209 BGB eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, die regelmäßig von einem anderen Kind des Erblassers oder von einem Dritten ausgeübt wird. Zum Nacherben wird dann ebenfalls ein weiteres Kind des Erblassers oder ein Dritter eingesetzt, der den Nachlass nach dem Ableben des Vorerben bekommt. In diesem Fall kann der Sozialleistungsträger nicht auf das Vermögen zugreifen, da der nicht befreite Vorerbe das Vermögen für den Nacherben erhalten muss.

Der Testamentsvollstrecker kann hingegen dem behinderten Kind Nutzungen zuweisen, die aber den Leistungsbezug nicht gefährden dürfen.

Das Landgericht Essen führt aus, dass das Behindertentestament nicht sittenwidrig und damit nicht nichtig ist. Daher steht dem Sozialleistungsträger auch kein überleitbarer Pflichtteilsanspruch zu. Sowohl die Geltendmachung des Pflichtteils, als auch die Erbausschlagung ist höchstpersönlich und daher nicht überleitbar.

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