Wann endet der Unterhaltsanspruch in Folge einer Beziehung zu einer(m) neuen Lebensparter*in (Stichwort: verfestigte Lebensgemeinschaft)?

(OLG Zweibrücken v. 10.12.2020 - 6 UF 74/19)

Der Ablauf von einem Jahr seit der Trennung reicht für sich genommen nicht zur Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft aus. Auch sonstige zutage getretenen Umständen reichen hierfür isoliert betrachtet nicht aus, wenn sie  in zeitlichem Zusammenhang mit der Trennung stehen. Aus den subjektiven Einschätzungen und Liebesbekundungen der Partner im Anfangsstadium einer Beziehung kann mithin nicht verlässlich auf eine spätere Verfestigung der Partnerschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB geschlossen werden.

Der Fall

Die Eheleute vor der Trennung im Januar 2014 über 20 Jahre lang verheiratet. Aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen. Ein Sohn ist körperlich beeinträchtigt und lebt zusammen mit seinem Bruder im Haushalt der Antragsgegnerin.

Der vollzeitbeschäftigte Ehemann war vom Familiengericht dazu verpflichtet worden, der nicht erwerbstätigen Ehefrau ab Juni 2015 laufenden Trennungsunterhalt i.H.v. monatlich 424 € zu zahlen. Die Antragsgegnerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Im Rahmen eines Antrages auf Bewilligung von BAföG hat sie angegeben, monatlich einen Betrag von insgesamt 2.487 € zu vereinnahmen.

Der Ehemann hat behauptet, die Ehefrau lebe schon seit Dezember 2013 mit ihrem neuen Partner zusammen. So habe sie selbst eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen wollen, in der sie wegen der neuen Beziehung auf Unterhalt verzichte (wozu es aber nie gekommen ist). Auf den Hinweis des Familiengerichts hat der Ehemann zum Beweis verschiedene Screenshots und Chat-Verläufe aus dem Zeitraum November 2013 bis September 2014 vorlegen lassen und behauptet, das Auto der Ehefrau habe u.a. im Sommer 2016 regelmäßig vor der Wohnung des neuen Lebensgefährten geparkt. Außerdem habe er beide im Jahre 2016 zusammen auf einem Fest beobachtet.

Die Ehefrau hat dagegen eingewendet, sie hätte lediglich eine Affäre gehabt habe, diese sei aber spätestens seit Anfang 2015 vorbei. Seither seien sie nur noch freundschaftlich verbunden. Zu dem Abschluss der in Rede stehenden notariellen Vereinbarung habe der Antragsteller sie zwingen wollen.

Das Familiengericht hat den Antrag auf Entfallen der Unterhaltspflicht zurückgewiesen. Auch die hiergegen gerichtete  Beschwerde des Antragstellers vor dem OLG blieb erfolglos. Beide Gerichte haben hierfür notwendige Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft verneint.

Die Entscheidung

Der Härtegrund des dauerhaften Zusammenlebens des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner nach § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m.§ 1579 Nr. 2 BGB stelle keine Sanktion für ein vorwerfbares Verhalten des Unterhaltsberechtigten dar. Vielmehr trage er den rein objektiven Gegebenheiten bei Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten Rechnung, soweit danach eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheint. Eine verfestigten Lebensgemeinschaft in diesem Sinne  könne aber nur dann angenommen werden, wenn die Beziehung nach dem gesamten Erscheinungsbild in solcher Art und Weise gefestigt ist, dass sie als eheähnliches Zusammenleben angesehen werden muss und gleichsam derart an die Stelle der Ehe getreten ist, dass der Unterhaltsberechtigte sich endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt.

Die vom Antragsteller (Ehemann) vorgetragenen Umstände ließen keinen verlässlichen Schluss auf das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft zu. Zu Beginn einer neuen Beziehung wird die überwiegende Mehrheit der beteiligten Partner von deren dauerhaftem Bestand ausgehen. Dass dem nicht so ist, belegen die Scheidungsstatistiken. Aus den subjektiven Einschätzungen und Liebesbekundungen der Partner im Anfangsstadium einer Beziehung kann mithin nicht verlässlich auf eine spätere Verfestigung der Partnerschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB geschlossen werden. Aus diesem Grund wären auch die behaupteten Beweggründe der Antragstellerin (Ehefrau) für den in Rede stehenden Entwurf einer notariellen Vereinbarung im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung ohne Belang, zumal es nie zu einem entsprechenden Abschluss kam.

Auch die  Auffassung, dass bereits nach Ablauf eines Jahres ohne Hinzutreten besonderer Umstände und ohne nähere Prüfung des Einzelfalles generell von einer verfestigten Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m.§ 1579 Nr. 2 BGB auszugehen sei, kann nicht überzeugen. Zum einen bieten die maßgebenden gesetzlichen Regelungen keine Grundlage für diese Annahme; bei den Härtegründen des § 1579 handelt es sich vielmehr um eng auszulegende Ausnahmetatbestände. Zum anderen werden die von dem BGH aufgestellten Anforderungen sowohl hinsichtlich des maßgebenden zeitlichen Rahmens und der Erforderlichkeit besonderer Umstände für eine Abweichung, als auch der tatrichterlichen Einzelfallbetrachtung missachtet.

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